VwGH 2012/10/0213

VwGH2012/10/021322.10.2013

Rechtssatz

Aus den §§ 7, 24 Abs 2 und 3 und § 26 Abs 3 OÖ SHG 1998 ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer sozialen Notlage - abzuweisen ist. Die belBeh hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Einkommensbestätigung des Antragstellers für zulässig erachtete.

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich — Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß

 

Normen

AVG §13 Abs3
SHG OÖ 1998 §24 Abs2
SHG OÖ 1998 §24 Abs3
SHG OÖ 1998 §26 Abs3
SHG OÖ 1998 §7
VwGG §42 Abs2 Z1

Dokumentnummer

JWR_2012100213_20131022X03

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte