VwGH 2012/08/0247

VwGH2012/08/024725.6.2013

Rechtssatz

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0217, mwN). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Beschäftigten durchgeführten (Montage‑)Tätigkeiten um manuelle Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der beschäftigenden Gesellschaft erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegen stehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal der Beschäftigte weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hat noch eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten erfolgreich angeboten hat.

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

 

Normen

ASVG §4 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2012080247_20130625X01

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