VwGH 2012/04/0119

VwGH2012/04/011925.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der A in B, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wiener Gasse 10/I/16, gegen den Bescheid "des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 13.12.2011, Zahl: 1/GV-B-4062/1/T:2/Ch iVm dem gem. § 62 (4) AVG erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 29.12.2011, Zahl 1/GV-B-4062/1/T:2/Ch", betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel in V. Am 26. August 2011 stellte sie einen Antrag auf Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch Hinzunahme eines Speisesaals, von Hotelzimmern, einer Saunaanlage und eines Carports.

Mit den oben angeführten erstinstanzlichen Bescheiden des Bürgermeisters von Villach vom 13. und 29. Dezember 2011 wurde die Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung von bestimmten Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012 wurde die gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin gemäß § 131 Z. 1 Abs. 1 B-VG Beschwerde. In der Beschwerde wird ausdrücklich der Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 13. Dezember 2011 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 29. Dezember 2011 als angefochtener Bescheid bezeichnet. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 13. Dezember 2011 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 19. Dezember 2011 in näher ausgeführten gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, den Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 13. Dezember 2011 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters von Villach vom 29. Dezember 2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerde sind (u.a.) die Bescheide des Bürgermeisters von Villach vom 13. und 29. Dezember 2011 sowie der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012 angeschlossen. Als "belangte Behörde" bezeichnet die Beschwerde ausdrücklich den Bürgermeister von Villach.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen die Bescheide des Bürgermeisters von Villach vom 13. und 29. Dezember 2011.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG hat die Beschwerde (unter anderem) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu enthalten. Nach § 28 Abs. 5 erster Satz VwGG ist Beschwerden nach Art. 131 B-VG (das sind Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden), wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.

Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist es, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Gerichtshof angefochten ist, auszuschließen. In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist es Sache der Partei, unter anderem den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen; der Verwaltungsgerichtshof ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben des Beschwerdeführers gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich der Beschwerdeführer im Ausdruck vergriffen haben sollte oder etwa einen anderen Bescheid anfechten wollte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/06/0174, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. November 1990, Zl. 87/17/0272, jeweils mwN; zur unrichtigen Bezeichnung der belangten Behörde vgl. den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0119, ebenfalls mwN).

So ist der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall daran gebunden, dass die Beschwerde die Aufhebung der Bescheide des Bürgermeisters von Villach vom 13. und 29. Dezember 2011 und nicht des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012 begehrt.

Gegenstand einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können allerdings nach § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG immer nur Bescheide der höchsten Instanz sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1990, Zl. 90/13/0140, mwN).

Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden des Bürgermeisters von Villach offenkundig nicht um derartige Bescheide handelt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2012

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