VwGH 2012/01/0010

VwGH2012/01/001015.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des H E in P, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. November 2008, Zl. 1f-SPG7-1187/4, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §78;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §78;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. November 2008 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer - nach nichtbefolgter formloser Aufforderung - gemäß § 65 Abs. 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei dem Landeskriminalamt eines näher bezeichneten Landespolizeikommandos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß § 78 SPG durchgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid am 10. November 2008 zugestellt.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich in diesen ein Bericht des im angefochtenen Bescheid bezeichneten Landespolizeikommandos vom 18. November 2008 (an die belangte Behörde), wonach der Beschwerdeführer am 13. November 2008 sich (freiwillig) beim Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos eingefunden und der vorgesehenen erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen hat.

Die mit 18. Dezember 2008 datierte und am 22. Dezember 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 erweist sich als unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge.

Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0071; und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213).

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG iZm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. März 2012

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