Normen
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §17 Abs2 idF 2009/I/052;
Dokumentnummer
JWR_2011160001_20110526X04
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 ist nicht zu entnehmen, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgen müsste. Lediglich der Wortlaut der weiteren Befreiungsbestimmung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1987, die aber nur dann von Bedeutung wäre, wenn es um die Besteuerung eines weiteren zur Rückgängigmachung notwendigen Erwerbsvorganges ginge, setzt voraus, dass der zur Durchführung einer Rückgängigmachung erforderliche Rechtsvorgang zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgt.
Normen
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §17 Abs2 idF 2009/I/052;
JWR_2011160001_20110526X04
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