VwGH 2011/16/0001

VwGH2011/16/000126.5.2011

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 ist nicht zu entnehmen, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgen müsste. Lediglich der Wortlaut der weiteren Befreiungsbestimmung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1987, die aber nur dann von Bedeutung wäre, wenn es um die Besteuerung eines weiteren zur Rückgängigmachung notwendigen Erwerbsvorganges ginge, setzt voraus, dass der zur Durchführung einer Rückgängigmachung erforderliche Rechtsvorgang zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgt.

Normen

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §17 Abs2 idF 2009/I/052;

Dokumentnummer

JWR_2011160001_20110526X04

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