VwGH 2011/12/0079

VwGH2011/12/007923.4.2012

Rechtssatz

"Vergleichsbeamten" an derselben Dienststelle respektive deren Arbeitsplätze stellen keine Richtverwendungen - insbesondere nach Z. 3 der Anlage 1 zum BDG 1979 - dar (für den Ressortbereich des BMI vgl. die Z. 3.7.3. und 3.7.4. der zitierten Anlage), sodass dahingehenden Feststellungen jegliche Relevanz fehlt. Gleichfalls kommt der Behauptung einer höheren Bewertung, respektive einer höheren Entlohnung eines dieser "Vergleichsbeamten" vor dem Hintergrund der für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen maßgeblichen Kriterien keine Relevanz zu (Hinweis E vom 23. März 2012, 2008/12/0123).

Normen

BDG 1979 §137;
GehG 1956 §34;

Dokumentnummer

JWR_2011120079_20120423X02

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