VwGH 2011/11/0005

VwGH2011/11/000526.6.2012

Rechtssatz

Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung (vgl. zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/11/0013 E 10. Juli 2012

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark — Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1

 

Normen

AVG §17;
AVG §66 Abs4;
EGVG 2008 Art1 Abs1;
JWG Stmk 1991 §35;
JWG Stmk 1991 §40;

Dokumentnummer

JWR_2011110005_20120626X02

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