VwGH 2011/08/0109

VwGH2011/08/010914.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des Dr. E G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 1. April 2011, Zl. BMASK-422567/0001-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 2. A G in S, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer vom 25. März 2008 bis zum 15. Juli 2008 nicht als Dienstnehmerin der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0104, mwN).

Der Beschwerdepunkt der vorliegenden Beschwerde lautet:

"Durch den Spruch des angefochtenen Bescheides wird das Recht der (Zweitmitbeteiligten) auf Versicherungsschutz verletzt, welches aus der Begründung eines der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses resultiert. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig. Im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG."

Im Recht der zweitmitbeteiligten Partei auf Versicherungsschutz konnte der Beschwerdeführer aber nicht verletzt werden. Auch aus der Begründung der Beschwerde ist nicht zu ersehen, in welchem subjektiven Recht sich der Beschwerdeführer durch die Feststellung, dass die Zweitmitbeteiligte in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei, verletzt erachtet.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Jänner 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte