Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2010 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum November 1980 bis Mai 1982 beantragt hat; sie sei in diesem Zeitraum im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. November 1980 bis zum 31. Mai 1982 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert (Spruchpunkt 1), und wies den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab (Spruchpunkt 2).
Die belangte Behörde gab dem dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. Februar 2011 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (gemeint - wie sich aus dem Beschwerdepunkt ergibt -: im genannten Umfang) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt, derzeit weder eine Gegenschrift erstatten noch die Verwaltungsakten vorlegen zu können, weil sich diese beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz befänden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
In den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die behördliche Beurteilung, dass eine Pflichtversicherung nicht bestanden habe. Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann aber, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13.399 A/1991; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht allein mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch die belangte Behörde - eine Pflichtversicherung bestanden (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0246).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. März 2012
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