Normen
VwGG §14 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 zugestellt wurde, sprach die belangte Behörde gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 26. Oktober 2009 wegen Vereitelung des Erfolgs einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verloren habe.
2. Am 10. Februar 2010, somit am vorletzten Tag der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG, richtete der zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführer unter Verwendung eines für die Bestellung von Erkenntnisausfertigungen auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes bereitgestellten Kontaktformulars auf elektronischem Weg eine (mangelhafte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung aufgefordert, die - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe - schließlich mit am 9. April 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz erfolgte.
3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2011, Zl. 2010/08/0020, wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen, da die dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als elektronische Nachricht zugeleitete Urbeschwerde keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermochte und der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebene Verfahrenshilfeantrag sowie die in der Folge ausgeführte Beschwerde sich daher als verspätet erwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 zugestellt.
4. Mit dem nun vorliegenden, am 21. Februar 2011 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2009.
Er begründet dies damit, dass er zum Zeitpunkt der elektronischen Einbringung der Urbeschwerde unvertreten gewesen sei und als Rechtsunkundiger nicht habe wissen können, dass eine elektronische Einbringung mittels Online-Kontaktformular nicht geeignet sei, Rechtswirkungen auszulösen. Er sei davon ausgegangen, dass auch die Online-Kontaktaufnahme ausreichen würde, um wirksam eine Bescheidbeschwerde einzubringen. Auch würden diesbezügliche Rechtsbelehrungen auf dem angefochtenen Bescheid fehlen. Dass es sich bei seinem Irrtum über die Wirksamkeit einer mittels Online-Kontaktformular eingebrachten Beschwerde lediglich um einen minimalen Fehler gehandelt habe, illustriere auch die Tatsache, dass offenbar der Verwaltungsgerichtshof selbst zunächst von einer wirksamen Bescheidbeschwerde ausgegangen sei, da er sonst keinen Verbesserungsauftrag erteilt bzw. die Verfahrenshilfe bewilligt hätte. Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung einer Bescheidbeschwerde sei daher aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung des Wiedereinsetzungswerbers versäumt worden.
Bis zur Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2011, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, habe der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen können, dass seine ursprüngliche Beschwerde rechtzeitig gewesen sei.
5. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6. Festzuhalten ist zunächst, dass im angefochtenen Bescheid gemäß § 61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und die dafür gesetzlich vorgesehene Frist sowie darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "von einem Rechtsanwalt unterschrieben" (seit der VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 richtig: "durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht") sein muss.
Auch dem Beschwerdeführer als rechtsunkundigem Bescheidadressaten musste daher klar sein, dass die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderte.
7. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer über ein - ausdrücklich für die Bestellung von Erkenntnisausfertigungen bereitgestelltes - Online-Kontaktformular auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes, bei dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können, dem Verwaltungsgerichtshof eine - für ihn erkennbar unwirksame - Beschwerde zugeleitet.
Auch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Beschwerden von einem Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen sind; zudem wird auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags hingewiesen und ein Merkblatt zur Verfahrenshilfe sowie ein Antragsformular bereitgestellt.
8. Das Unterlassen der Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Verbindung mit der elektronischen Übermittlung der "Beschwerde" unter Verwendung eines dafür ausdrücklich nicht vorgesehenen Kontaktformulars - entgegen dem klaren Hinweis, dass Beschwerden nicht per E-Mail eingebracht werden können - kann nicht als bloß minderer Grad des Versehens beurteilt werden, sondern stellt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und dem Beschwerdeführer auch zumutbaren Sorgfalt dar.
9. Daran ändert es auch nichts, dass dem Beschwerdeführer zunächst ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, da gemäß § 14 Abs. 2 VwGG Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren sowie (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen, vom Berichter ohne Senatsbeschluss getroffen werden. Weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags, noch die Bewilligung der Verfahrenshilfe oder die Einleitung des Vorverfahrens kann daher die Entscheidung des zuständigen Senates in der Beschwerdesache selbst - auch hinsichtlich des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen - präjudizieren. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es für die Anlastung eines groben Verschuldens in seiner Spähre nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages und der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtsfrage, ob Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof überhaupt auf elektronischem Weg eingebracht werden können, bereits geklärt war. Dies war nicht der Fall, wie die erste dazu ergangene Entscheidung vom 30. September 2010, 2010/03/0103, zeigt, weshalb dem Beschwerdeführer mangels evidenter Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde, auch zurecht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.
Entscheidend für die Annahme groben Verschuldens ist aber, dass das vom Beschwerdeführer für die Einbringung der Beschwerde benutzte elektronische Formular hiefür jedenfalls nicht geeignet und dafür auch nicht gedacht und der Beschwerdeführer darauf auch ausdrücklich hingewiesen worden war. Wenn er dennoch versuchte, eine Beschwerde - wenngleich auch bei noch unklarer Rechtslage - auf einem für ihn erkennbar unzulässigen Weg beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, dann geschah dies auf eigene Gefahr. Ob die Beschwerde in dieser Form ausnahmsweise dann als zulässig beurteilt worden wäre, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Zulässigkeit elektronischer Einbringung von Beschwerde grundsätzlich bejaht, kann dabei offen bleiben.
10. Da die verspätete Einbringung der Beschwerde somit jedenfalls nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens zurückzuführen war, war dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
11. Der Beschwerdeführer brachte zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eine neuerliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2009 ein. Diese neuerliche Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, weil mit der zuvor erhobenen Beschwerde das Beschwerderecht verbraucht ist.
Wien, am 16. März 2011
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