VwGH 2011/03/0083

VwGH2011/03/008326.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des A E in F, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Dezember 2010, Zl UVS 43.5-4/2010-8, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), den Beschluss gefasst:

Normen

LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. Oktober 2010, mit dem der F GmbH gemäß §§ 59, 78 und 79 LFG die Bewilligung zur Errichtung des Neubaus eines überdachten Fußgängerzugangs zur Bahnstation Flughafen Graz-Feldkirchen auf näher genannten Grundstücken der KG L unter Auflagen erteilt worden war, gemäß § 66 Abs 4 AVG wegen fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Grundstücke des Beschwerdeführers würden durch die erteilte Bewilligung nach dem LFG nicht berührt; ob im Anlassfall auch eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, weil die nach dem LFG erteilte Bewilligung nicht eine nach dem Steiermärkischen Baugesetz allenfalls erforderliche Bewilligung ersetzen könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben und vorgebracht, dass auf das gegenständliche Bauvorhaben das LFG nicht anwendbar sei, sodass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung unzuständig sei, vielmehr die Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz als Baubehörde zuständig wäre. "Lediglich am Rande" habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass durch das gegenständliche Projekt seine Liegenschaft Grundstück Nr 248/1 vom öffentlichen Gut abgeschnitten werde, weshalb das Projekt unter Anwendung baurechtlicher Bestimmungen nicht genehmigungsfähig wäre.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Bescheid der belangten Behörde "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde insofern als verletzt, als die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als Berufungsbehörde entgegen den Bestimmungen des Artikel 10 Abs 1 Z 9 B-VG sich für zuständig erachtet haben, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt wird, dass nur dann in einem Verfahren nach dem LFG entschieden wird, wenn über Luftfahrtsanlagen im Sinne des Artikel 10 Abs 1 Z 9 B-VG abgesprochen wird, wobei der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhalts leidet, da die belangte Behörde zu Unrecht von der Unzuständigkeit der Baubehörde ausgegangen ist und zu Unrecht die Zuständigkeit auf das Luftfahrtgesetz gestützt hat."

Er bringt dazu weiter vor, "einziger Streitpunkt" sei die Abgrenzung des Kompetenztatbestands "Verkehrswesen" bezüglich der Luftfahrt (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), und vertritt (unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl 94/05/0053) die Auffassung, bei dem gegenständlichen Vorhaben (überdachter Fußgängerübergang zur Bahnstation Flughafen) handle es sich nicht um eine dem Luftverkehr dienende Anlage, weil ein Zusammenhang mit dem Luftverkehr fehle. Es seien daher sowohl die erstinstanzliche Behörde wie auch die belangte Behörde unzuständig, vielmehr hätte über das gegenständliche Projekt "die Baubehörde im Sinne der Bauordnung" absprechen müssen.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl 2010/03/0013).

Mit dem Beschwerdevorbringen wird zwar zu erkennen gegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid insofern nicht einverstanden ist, als er die Auffassung vertritt, für das Vorhaben sei nicht eine Genehmigung nach dem Luftfahrtgesetz, sondern eine baubehördliche Genehmigung erforderlich.

Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den eine Genehmigung nach dem LFG enthaltenden erstinstanzlichen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in einem - allfälligen -

Recht nach dem Steiermärkischen Baugesetz verletzt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat. Ein derartiges subjektives Recht, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet, lässt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen - auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 11. April 2011 gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - nicht entnehmen. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass sich der projektgegenständliche Neubau innerhalb der von der Zivilflugplatzbewilligung umfassten Flugplatzgrenzen befindet und der Beschwerdeführer nicht Eigentümer eines durch den erstinstanzlichen Bescheid berührten Grundstücks ist.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2011

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