VwGH 2010/18/0011

VwGH2010/18/001125.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des T in E, geboren am 9. Oktober 1976, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. November 2009, Zl. E1/13927/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §66 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 27. November 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. Mai 2008 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 2, Abs. 4 erster Fall und Abs. 5 erster Fall (FPG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden sei, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen Anfang Juni 2007 und November 2007 an verschiedenen Orten gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise von insgesamt acht Fremden - vorwiegend Angehörigen der albanischen Minderheiten im Kosovo -, die nicht über einen Aufenthaltstitel für den Schengenraum verfügten, von "Serbien-Montenegro" nach Österreich, Italien und Deutschland mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. (Der angefochtene Bescheid traf dazu detaillierte Feststellungen zu den einzelnen Angriffen).

Nach den Entscheidungsgründen des Strafurteils habe die Aufgabe des Beschwerdeführers vor allem darin bestanden, die Fremden, die zuvor von weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung nach Österreich gebracht worden seien, an einem davor vereinbarten Treffpunkt abzuholen bzw. deren Abholung zu organisieren und zu koordinieren und derart für den Weitertransport Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2007 seine Beschäftigung als Bauarbeiter aufgegeben; er habe es wegen der guten Verdienstmöglichkeiten durch Schleppungen ungeachtet des Risikos einer Betretung vorgezogen, seinen Lebensunterhalt nicht weiter durch redliche Arbeit am Bau zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei am 18. Oktober 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 22. Oktober 2001 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 23. November 2001 - rechtskräftig durch Zurückziehung einer dagegen erhobenen Berufung am 21. Juli 2004 - abgewiesen worden sei; gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei.

Der Beschwerdeführer habe am 13. Juli 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; daraufhin sei ihm eine Erstniederlassungsbewilligung

"begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö., § 49 Abs. 1 FrG" mit einer Gültigkeit bis zum 27. Juli 2005 erteilt worden. Zuletzt sei er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" mit Gültigkeit bis zum 19. Juli 2008 gewesen. Seine Ehe sei im Oktober 2006 geschieden worden.

Nach Erstattung der Strafanzeige, die letztendlich zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, habe die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2008 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" mit Bescheid vom 5. Februar 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer sei die überwiegende Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen. Er habe einen unehelichen Sohn, der bei seiner Mutter lebe und vom Beschwerdeführer regelmäßig besucht werde. In Österreich lebten weiters zwei seiner Brüder. Er habe in Österreich Kreditschulden abzuzahlen und Unterhaltszahlungen zu leisten. Sein Haus im Kosovo sei derzeit unbewohnbar; dort lebten keine Verwandten mehr.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 5 FPG verwirklicht habe. Das Phänomen der Schlepperei stelle sowohl international als auch für den österreichischen Staat eine besonders schwerwiegende kriminelle Erscheinungsform dar. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sehe die belangte Behörde jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu deren Verhinderung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine notwendige Maßnahme darstelle. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehung der Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sei jedenfalls von einer zukünftigen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit auszugehen (Wiederholungsgefahr).

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lägen demnach vor; die Gefährdungsprognose könne im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG getroffen werden.

Bei der Prüfung gemäß § 66 FPG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner familiären Anknüpfungspunkte mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben gegeben sei. Es liege nicht nur eine geringfügige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vor. Das Aufenthaltsverbot sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und aufgrund des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Tatsache, dass er aufgrund des Aufenthaltsverbotes seinen Sohn nicht mehr in Österreich besuchen könne, müsse er angesichts des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schlepperkriminalität in Kauf nehmen. Er könne den Kontakt zu seinem Sohn und dessen Mutter aufrechterhalten, indem er von den Angehörigen im Ausland besucht werde. Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG seien zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände zu berücksichtigen, nicht ein öffentliches Interesse an Kreditrückzahlungen an Banken, welche auch vom Ausland aus erfolgen könnten. Dies gelte auch für Unterhaltszahlungen des Fremden an die Familie.

Den gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer Schlepperorganisation resultierende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Diese öffentlichen Interessen seien "bei allem Verständnis" bei weitem höher zu gewichten als die Privatinteressen des Beschwerdeführers. Insofern stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 FPG nicht entgegen.

Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Ermessensspielraumes nach § 60 Abs. 1 FPG sei auf die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Tathandlungen hinzuweisen, wodurch sich die belangte Behörde keinesfalls veranlasst sehe, die Kann-Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Auch würde im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Fremden im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen.

Für die belangte Behörde sei die Verhängung eines für die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes (durch die Erstbehörde) unter Berücksichtigung der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vertretbar. Vor Ablauf von zehn Jahren sei eine für den Beschwerdeführer günstige Prognose wegen der durch diesen gewerbsmäßig verübten Schlepperei nicht möglich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Aufgrund der in der Beschwerde nicht bestrittenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass sowohl der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FPG als auch jener des § 60 Abs. 2 Z. 5 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Anfang Juni und November 2007 an mehreren Orten gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise von insgesamt acht Fremden - vorwiegend Angehörigen der albanischen Minderheit im Kosovo -, die nicht über einen Aufenthaltstitel für den Schengenraum verfügten, von Serbien und Montenegro nach Österreich, Italien und Deutschland mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit auch an der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0135, mwN). Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen, wobei er dieses Fehlverhalten (wie die unstrittige Verurteilung nach § 114 Abs. 4 erster Fall FPG zeigt) gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht vorgenommen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB).

1.3. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 gesetzte, gegen das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei verstoßende Fehlverhalten lag - anders als die Beschwerde vermeint - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2004/18/0045).

2.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und verweist dazu auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind sowie auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, der Alleinverdiener sei und sich um den Lebensunterhalt kümmere.

2.2. Die belangte Behörde hat allerdings bei der von ihr nach § 66 FPG vorgenommenen Beurteilung die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie dessen familiäre Bindungen zu einem unehelichen Sohn und dessen Mutter (und zu zwei ebenfalls in Österreich lebenden Brüdern des Beschwerdeführers) berücksichtigt und ist zutreffend von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht allerdings die - unter II.1.2. - dargestellte große Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen durch sein strafbares Verhalten gegenüber (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FPG).

Im Hinblick auf die durch die Straftaten des Beschwerdeführers gegebene Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007) kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die erlassene Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht beanstandet werden.

2.3. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass durch die Erlassung des Aufenthaltsverbots der durch den Beschwerdeführer zu leistende Unterhalt gefährdet wäre, ist festzuhalten, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer nicht auch vom Ausland aus - allenfalls im verminderten Umfang - erbracht werden könnten (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007).

3. Soweit die Beschwerde ausführt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Kosovo in Gefahr sei, ist darauf zu verweisen, dass die Frage einer Bedrohung des Fremden im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG in einem Verfahren nach § 51 FPG, nicht aber im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen ist.

4. Aufgrund des Gesagten gehen auch die Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere. Im Zusammenhang mit der gerügten Unterlassung der Befragung von Zeugen führt die Beschwerde auch gar nicht aus, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde anhand jener Vernehmungen treffen hätte können, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

5. Schließlich ist der belangten Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch kein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen, sind doch keine Umstände erkennbar, die eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens geboten hätten. Abgesehen davon wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG ("wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei (...)") nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0328, mwN).

6. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet wäre.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2010

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