VwGH 2010/17/0277

VwGH2010/17/027728.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag des WB in St. G, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2010, Zl. 2009/17/0225, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit seiner zur hg. Zl 2009/17/0225 protokollierten Beschwerde machte der nunmehrige Antragsteller die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch geltend.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 holte die belangte Behörde - nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gem. § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist - die versäumte Entscheidung nach.

Der Antragsteller erhob wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, die zur hg. Zl. 2010/17/0174 protokolliert wurde.

Mit hg. Beschluss vom 11. November 2010, Zl. 2009/17/0225, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2010/17/0174, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Juli 2010 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des zur hg. Zl. 2009/17/0225 protokollierten Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Wie in Fällen der Klaglosstellung des Beschwerdeführers vorzugehen ist, regelt § 33 Abs. 1 VwGG: Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Nach der Rechtslage vor dem 1. September 1997 durfte ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt werden, wenn der Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 für die Nachholung gesetzten Frist erlassen wurde. Wurde der Bescheid hingegen verspätet erlassen, so war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung einzustellen (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 536, zitierte hg. Rechtsprechung).

Nach der durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 geschaffenen Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Das zur hg. Zl. 2009/17/0225 protokollierte Säumnisbeschwerdeverfahren wurde daher nicht wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde, nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlgNF 14.979 A, und die danach folgende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/16/0093).

Zu der vom Antragsteller geäußerten Befürchtung, bei der dargestellten Rechtslage einem "unerträglichen Ping-Pong-Spiel" ausgeliefert zu sein, wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Partei eines Säumnisbeschwerdeverfahrens kann im Falle eines verspätet nachgeholten Bescheides durch die belangte Behörde Verfahrensverzögerungen unschwer dadurch vermeiden, indem sie es unterlässt, die sich nur auf die Überschreitung der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG gründende Unzuständigkeit der belangten Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren zu rügen, wodurch eine Überprüfung der in der Sache selbst maßgebenden Tat- und Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof sofort ermöglicht wird (Machacek/Müller, Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof6, 198). Der Antragsteller hätte es somit in der Hand gehabt, den mit hg. Erkenntnis vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0174, (wegen Unzuständigkeit) aufgehobenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch bereits anlässlich seiner Bescheidbeschwerde einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.

Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 28. Februar 2011

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