VwGH 2010/17/0228

VwGH2010/17/022822.8.2012

Rechtssatz

Es entspricht sowohl der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Berechnung der Kanalgebühren in einer zwar typisierenden, aber jedenfalls der tatsächlichen Belastung der Kanalanlage entsprechenden Weise, als auch gerade dem in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Verursacherprinzip, wenn die Gebühr für die Benützung der Kanalanlage nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der Belastung der Anlage berechnet wird. Diesem Ziel würde etwa die von den Abgabepflichtigen genannte "verbrauchsabhängige" Abgabe nach dem Wasserbezug nicht unbedingt besser als das im NÖ KanalG 1977 normierte System entsprechen, weil die in den Kanal abgegebene Wassermenge stark von der bezogenen Menge abweichen kann. Eine Korrekturmöglichkeit für derartige Fälle, in denen die typisierende Betrachtungsweise zu unbilligen Ergebnissen führt (wie sie das NÖ KanalG 1977 mit § 5b NÖ KanalG 1977 enthält), wäre daher auch in diesem Fall geboten (und ist beispielsweise in der Wiener Landesrechtsordnung, in der grundsätzlich der Wasserverbrauch auch für die Berechnung der Abwassergebühr herangezogen wird, mit § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 2/1978, auch vorgesehen).

E3L E15102020 — L37163 Kanalabgabe Niederösterreich — L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich

 

Normen

32000L0060 Wasserrahmen-RL Art9 Abs1;
KanalG NÖ 1977;

Dokumentnummer

JWR_2010170228_20120822X08

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte