VwGH 2010/17/0125

VwGH2010/17/012510.8.2010

Rechtssatz

Mit dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. Juli 2010, Rs C-70/09, wurden die im vorliegenden Beschwerdefall allein maßgeblichen Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts (und nunmehr Unionsrechts) bindend dahin entschieden, dass es mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, vereinbar ist, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

2008/17/0049 B 21. Jänner 2009

E6J — L37358 Jagdabgabe Vorarlberg

 

Normen

62009CJ0070 Hengartner VORAB;
JagdabgabeG Vlbg 2003 §4 Abs1;
JagdabgabeG Vlbg 2003 §4 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2010170125_20100810X01

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