VwGH 2010/16/0221

VwGH2010/16/022125.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des N in F, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs2;
BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG gegen den unabhängigen Finanzsenat. Im Zuge der bruchstückhaften Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes führte der Beschwerdeführer an, er habe mit einer Berufung vom 15. März 2010 "den in der Sache ergangenen Bescheid" des Finanzamtes vom 12. Februar 2010, Steuernummer xxx, bekämpft. In weiterer Folge habe ihn eine Verständigung des Finanzamtes vom 18. März 2010 erreicht, wonach "die zitierte Berufung" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden sei. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe bisher keine Entscheidung hinsichtlich der eingebrachten Berufung getroffen. Er stellte ausdrücklich den Antrag, über die Berufung vom 15. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010, Steuernummer xxx, in der Sache zu erkennen.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a. auf, glaubhaft zu machen, dass die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass der der Säumnisbeschwerde angeschlossene, im Rahmen der Verständigung iSd § 276 Abs. 6 BAO ausgefertigte Vorlagebericht eine Berufung vom 5. Februar 2010 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 13. Jänner 2010 betreffe, während die vorliegende Säumnisbeschwerde ausdrücklich eine Berufung vom 15. März 2010 gegen einen Bescheid vom 12. Februar 2010 zum Gegenstand habe.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Säumnisbeschwerde irrtümlich den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010 angeführt. Richtigerweise betreffe die Säumnis der belangten Behörde aber die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2010. Gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2010 habe er die Berufung vom 5. Februar 2010 erhoben, sodann sei die angeführte Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2010 ergangen. Mit 15. März 2010 habe er den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, welcher "bis dato leider unerledigt" sei.

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 leg. cit. innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, gemäß § 276 Abs. 3 leg. cit. die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Eine Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat über einen Vorlageantrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages hat der unabhängige Finanzsenat über die Berufung (nicht über die Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden. Der beim unabhängigen Finanzsenat bekämpfte Bescheid ist nicht die Berufungsvorentscheidung, sondern der mit Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes.

Bei dem vom Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich als "Berufung" vom 15. März 2010 gegen einen Bescheid vom 12. Februar 2010 bezeichneten Schriftsatz handelt es sich somit um ein Rechtsmittel (nämlich den Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2010. Der in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich gestellte Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über dieses Rechtsmittel vom 15. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010 entscheiden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2010

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