VwGH 2010/16/0208

VwGH2010/16/020821.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei P in W, vertreten durch Dr. Werner Mäntler und Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Bundesministerium für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Erbschaftssteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei gegen den an sie ergangenen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 29. Mai 2007 mit an dieses Finanzamt gerichtetem Schriftsatz vom 20. Juni 2007 Berufung erhoben hatte.

Das genannte Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2007 ab.

Die beschwerdeführende Partei stellte mit an das genannte Finanzamt gerichtetem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die beschwerdeführende Partei bezeichnet in der vorliegenden Säumnisbeschwerde als belangte Behörde das Bundesministerium für Finanzen, Hintere Zollamtsstraße 2B, 1030 Wien. Die beschwerdeführende Partei sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde im Recht auf Entscheidung verletzt und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und die Erbschaftssteuer mit einem näher genannten Betrag festsetzen und weiters erkennen, "das Bundesministerium für Finanzen ist schuldig, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Handen der Beschwerdeführervertreter" zu ersetzen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde) in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/16/0485, und vom 19. April 2007, Zl. 2007/16/0065).

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit - im Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Im Beschwerdefall wäre somit der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zuständig. Das vom Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnete Bundesministerium für Finanzen traf keine Pflicht zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung.

Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2010

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