VwGH 2010/16/0105

VwGH2010/16/010524.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des R K in W, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. April 2010, Zl. RV/3704-W/09, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 8. September 2009 festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer für eine "Yachtverlosung" berechnete und entrichtete Gebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG sei mit 53.448,12 EUR richtig berechnet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit eine Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben (§ 42 Abs. 1 VwGG). Das gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren hat bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG daher dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid (aus den in § 42 Abs. 2 VwGG genannten Gründen) ganz oder teilweise aufzuheben.

In der vorliegenden Beschwerde stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich den Antrag, "Der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass eine Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Zif. 7 lit. a GebG 1957 nicht aufgelaufen ist in eventu das Bemessungsgrundlage nur der einzelne Verkaufspreis allenfalls der Gesamtverkaufserlös ist."

Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid abändern. In Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0125).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Änderung des angefochtenen Bescheides sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall für die begehrte Abänderung nicht zuständig ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, wobei die sonst der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können.

Wien, am 24. Juni 2010

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