Normen
ABGB §428;
BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §3;
UStG 1994 Anh Art1;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §428;
BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §3;
UStG 1994 Anh Art1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 3. September 2006 schloss die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin mit ihrem in München wohnhaften Sohn MK einen schriftlichen Kaufvertrag, mit dem sie ein Fahrzeug der Marke BMW 530d mit einem Kilometerstand von ca 11.000 zum Preis von
34.200 EUR kaufte. Es handelt sich um ein Fahrzeug, das erstmals am 2. März 2006 in Deutschland zugelassen worden war.
Am 30. August 2006 wurde bei der Außenstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Wels die Einzelgenehmigung für das Fahrzeug beantragt. MK führte als Antragstellerin die Beschwerdeführerin an. Die Bestätigung über die Zulassung ist sodann am 30. August 2006 vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt worden.
Mit Bescheid vom 8. April 2008 setzte das Finanzamt der Beschwerdeführerin gegenüber die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge mit 6.840 EUR fest. Im Bescheid geht das Finanzamt davon aus, dass der Erwerb des Fahrzeuges am 30. August 2006 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar mit MK den Kaufvertrag vom 3. September 2006 geschlossen, eine Überprüfung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe jedoch ergeben, dass sie das Fahrzeug spätestens am 30. August 2006 von ihrem Sohn erworben habe, zumal sie mit diesem Datum eine Einzelgenehmigung beantragt habe.
In der Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie das Fahrzeug tatsächlich erst am 3. September 2006 gekauft habe. Ihr Sohn habe persönlich am 30. August 2006 die Einzelgenehmigung erwirkt, ohne die sie das Fahrzeug gar nicht gekauft hätte. Der beim Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung eingebrachte Antrag trage nicht ihre Unterschrift und sei offensichtlich ohne Vorlage eines gültigen Kaufvertrages gestellt worden. Das Fahrzeug sei bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit deutschem Kennzeichen unterwegs gewesen. Es sei allerdings zu jenem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach Erteilung der Einzelgenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Die Anmeldung des Fahrzeuges in Österreich sei am 6. September 2006 erfolgt. Erst an diesem Tag sei die deutsche Kennzeichentafel des MK ordnungsgemäß entwertet und verschrottet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliege der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 liege ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelange.
Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch Privatpersonen sei gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 als innergemeinschaftlicher Erwerb steuerpflichtig. Ein Fahrzeug gelte dabei nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliege. Steuerschuldner sei bei innergemeinschaftlichen Erwerben gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber. Erwerbe eine Privatperson ein neues Fahrzeug durch innergemeinschaftlichen Erwerb, erfolge die Besteuerung nach Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Außer Streit stehe, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Grund einer Lieferung gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin von einem Mitgliedstaat (Deutschland) in einen anderen Mitgliedstaat (Österreich) gelangt sei.
Fraglich sei allerdings, ob das Fahrzeug als "neu" im Sinne des Tatbestandes des Art. 1 Abs. 9 erster Unterabsatz UStG 1994 (Frist von sechs Monaten) zu beurteilen sei. Der Gesetzgeber stelle dabei auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme und dem Zeitpunkt des Erwerbs ab.
Als Tag der ersten Inbetriebnahme sei jener Tag zu sehen, an dem das Fahrzeug vom ersten Erwerber zum ersten Mal benutzt worden sei. Bei Kraftfahrzeugen werde sich der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme in der Regel mit dem Zeitpunkt der kraftfahrrechtlichen Zulassung decken. Der 2. März 2006 sei unstrittig der Tag der ersten Inbetriebnahme.
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb müsse eine Lieferung zugrunde liegen. Eine solche liege nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 dann vor, wenn ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Diese Regelung entspreche auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 MwSt-Systemrichtlinie, wonach als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen die Erlangung der Befähigung gelte, "wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen."
Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb des Eigentums und des Besitzes ausreichten, seien auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. Die Verfügungsmacht an einem Gegenstand könne auch iSd § 428 ABGB durch Erklärung verschafft werden. Dies sei insbesondere der Fall beim Besitzkonstitut, bei dem der bisherige Besitzer für den Erwerber den Besitz innehabe, der Verkäufer also den Liefergegenstand für den Erwerber weiterhin bei sich verwahre.
Die Beschwerdeführerin vermeine nun, erst die Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages am 3. September 2006 habe zum Erwerb des Fahrzeuges geführt.
Dem entgegnet die belangte Behörde, dass nach eindeutiger Aktenlage sowohl als Antragstellerin als auch Adressatin der abschließenden behördlichen Erledigung im Verfahren um Erwirkung einer kraftfahrrechtlichen Einzelgenehmigung die Beschwerdeführerin aufscheine und nicht MK, weshalb dieser nur im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt haben könne. Diese Vorgangsweise stehe auch im Einklang mit den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen:
Um ein aus einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Fahrzeug im Inland zulassen zu können, bedürfe es einer Bestätigung nach § 28b Abs. 5 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 80/2002:
"(5) Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß § 37 zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen: ...."
Wie aus der Diktion des § 28b Abs 5 KFG 1967 zu erkennen sei, habe nur derjenige das Fahrzeug überprüfen zu lassen, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Fahrzeug in Österreich gemäß § 37 zulassen wolle, was im vorliegenden Fall zweifellos die Beschwerdeführerin gewesen sei.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe der Beschwerdeführerin als alleiniger Antragstellerin (und nicht MK) mit Erledigung vom 30. August 2006 eine Bestätigung gemäß § 28b Abs. 6 KFG 1967 iVm § 21d Abs. 1 KDV 1967 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin sei damit im Verfahren um Erwirkung einer Einzelgenehmigung ganz klar als Fahrzeugbesitzerin bzw als Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug aufgetreten, womit sie nach außen zu erkennen gegeben habe, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Befähigung besessen habe, im eigenen Namen, gleich einem Eigentümer, über den Gegenstand der Lieferung zu verfügen.
Das Fahrzeug möge zwar zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch nicht ins Eigentum der Käuferin übergegangen sein; das habe aber keinen Einfluss darauf, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben gewesen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich bei der Begutachtung des Fahrzeuges anwesend gewesen sei, sondern MK mit der Antragstellung beauftragt habe.
Wie bereits oben festgehalten, könne eine Sache auch ohne Anwesenheit des Übernehmers körperlich übergeben werden, vorausgesetzt eine Übereinstimmung zwischen den Parteien sei gegeben. Verfügungsmacht könne nur aufgrund eines übereinstimmenden Willensentschlusses erlangt oder verschafft werden. Solange diese Übereinstimmung nicht vorliege, könne auch nicht von einer Lieferung gesprochen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Konsens im gegenständlichen Fall bereits vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages, nämlich schon am 30. August 2006, sowohl durch die Unterschrift des Verkäufers am Antragsformular als auch durch sein persönliches Erscheinen im Genehmigungsverfahren ausreichend dokumentiert. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass einer Überführung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges nach Österreich nichts entgegengestanden sei.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie das Fahrzeug ohne Einzelgenehmigung nicht gekauft hätte, gehe ins Leere, weil diese für ihre Kaufentscheidung ohne Zweifel wesentliche Voraussetzung bereits am 30. August 2006 durch Ausstellung der besagten verwaltungsbehördlichen Bestätigung erfüllt worden sei und damit einem Erwerb an diesem Tag nichts mehr entgegengestanden sei.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30. August 2006 vom Verkäufer befähigt worden sei, im eigenen Namen über das strittige Fahrzeug zu verfügen. Damit sei auch an diesem Tag die Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994 ausgeführt bzw der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 erfüllt worden. Der Zeitraum zwischen erster Inbetriebnahme (2. März 2006) und dem Zeitpunkt des Erwerbs (30. August 2006) betrage weniger als sechs Monate, weshalb das Fahrzeug als neu im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 zu beurteilen gewesen sei. Die vom Finanzamt vorgenommene Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sei somit zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die
der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 lautet:
"Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb."
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 lautet auszugsweise:
"Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. ..."
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 1 UStG 1994 hat u. a. eine Lieferung nach § 3 UStG 1994 zur Voraussetzung (vgl. Ruppe, UStG3, Art. 1 Tz 7).
Damit eine Lieferung iSd § 3 UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (§ 428 ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat (vgl. Ruppe, UStG3, § 3 Tz 38ff).
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde von einer bereits am 30. August 2006 erfolgten Lieferung des Pkw an die Beschwerdeführerin ausgegangen ist (und solcherart das Vorliegen eines neuen Fahrzeuges iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 annehmen konnte).
Die belangte Behörde habe dabei auf den Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung für den Pkw abgestellt. Allerdings spreche gerade die körperliche Übergabe des Pkw am Tage der Unterzeichnung des Kaufvertrages (3. September 2006) dafür, dass genau an diesem Tag die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Beantragung der Einzelgenehmigung sei MK nicht nur rechtlicher Eigentümer, sondern auch faktischer Inhaber des Pkw gewesen. Auch der Besitz sei noch nicht übergegangen gewesen.
Die Verschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht setze das Einverständnis des Leistungsempfängers voraus. Der Leistungsempfänger müsse willens sein, sich den wirtschaftlichen Gehalt des Gegenstandes zuwenden zu lassen. Im gegenständlichen Fall spreche gegen den Übergang der Verfügungsmacht (mit 30. August 2006), dass MK bei Beantragung der Einzelgenehmigung in seinem Namen über den Pkw verfügt habe und sich den Nutzen daraus durch Verwendung für eigene Fahrten zugewendet habe.
Der Abschluss des Kaufvertrages am 3. September 2006, die tatsächliche Übergabe des Pkw, die Aussage des MK beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, er "wolle" das Auto seiner Mutter verkaufen, und die Aussage der Beschwerdeführerin vor den Finanzbehörden, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Einzelgenehmigung erst ein späterer Kauf geplant gewesen sei, sprächen dafür, dass noch kein Willensentschluss über den Kauf des Pkw vorgelegen sei und noch kein Übergang der wirtschaftlichen Substanz des Pkw an die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dem Schluss der belangten Behörde, dass dem Erscheinen des MK vor der Oberösterreichischen Landesregierung und der Unterfertigung des Antragsformulars der Konsens der späteren Vertragsparteien entnommen werden könne, könne nicht gefolgt werden. Es dürfe höchstens auf das Vorliegen eines mündlichen Vorvertrages geschlossen werden, der noch keinen Übergang der Verfügungsmacht bewirke. Die Annahme, dass die Verfügungsmacht bereits bei Bewirkung der Einzelgenehmigung übergegangen sei, widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt und dem Willen der Parteien. Die Einvernahme der bei der tatsächlichen Übergabe anwesenden Parteien sei unterblieben. Die Verfügungsmacht sei erst am 3. September 2006 übergegangen und somit außerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, weshalb keine Steuerpflicht nach Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 gegeben sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Verwaltungsbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0197).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, bereits im Rahmen der am 30. September 2006 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung erfolgten Einbringung des Antrages auf Einzelgenehmigung des in Rede stehenden Pkw sei die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn MK befähigt worden, in ihrem eigenen Namen über den Pkw zu verfügen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung die Verfügungsmacht verschafft worden sei, indem MK den Pkw von diesem Zeitpunkt an in ihrem Namen innegehabt habe (Hinweis auf § 428 ABGB). Dass die belangte Behörde diese Feststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auf der Grundlage nicht schlüssiger Erwägungen, getroffen hätte, vermag die Beschwerde nicht dazutun. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass sie im Verwaltungsverfahren die Einvernahme bestimmter Personen beantragt hätte. Es stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken, dass die belangte Behörde die Art der Abwicklung der Einholung der Einzelgenehmigung als Indiz für entsprechende Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und MK und dafür, dass MK den Pkw nur mehr für die Beschwerdeführerin innegehabt habe, gewertet hat. MK hat den Antrag auf Einzelgenehmigung für die Beschwerdeführerin gestellt und ist daher für sie aufgetreten; dem steht nicht entgegen, dass er den Antrag unterschrieben hat. Der Annahme, dass MK den Pkw für die Beschwerdeführerin innegehabt habe, steht es auch nicht entgegen, wenn es zutreffen sollte, dass MK mit dem Pkw in den Tagen bis zur körperlichen Übergabe und schriftlichen Abfassung des Kaufvertrages in einem gewissen Umfang gefahren sein solle.
Als zutreffend erweist sich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die Verschaffung der für eine umsatzsteuerliche Lieferung erforderlichen Verfügungsmacht durch Besitzkonstitut erfolgen kann.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. September 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)