VwGH 2010/12/0202

VwGH2010/12/02024.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dipl. Ing. L S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2010, Zl. 21402-5/1788895/0089-2010, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
DVG 1984 §8 Abs2;
LBG Slbg 1987 §80 Abs2a idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §4 Abs1 idF 2005/095;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
DVG 1984 §8 Abs2;
LBG Slbg 1987 §80 Abs2a idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §4 Abs1 idF 2005/095;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der in seinem zweiten Spruchabschnitt über die Ruhegenussbemessung angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"Aufgrund Ihres schriftlichen Antrages vom 13.10.2010 werden Sie mit Ablauf des 30.11.2010 in den Ruhestand versetzt.

Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist aus dem beiliegenden Ruhegenussbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich."

Begründend legte die belangte Behörde dar, der Beamte, der zwischen dem 2. Jänner 1949 und dem 1. Juli 1949 geboren sei, könne bei Vollendung des 748. Lebensmonats (= 62 Jahre und 4 Monate - Regelpensionsalter) die Versetzung in den Ruhestand erklären. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung am 31. Mai 2011. Für jeden Monat, den der Beschwerdeführer vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter (748. Lebensmonat) pensioniert werde, habe eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 0,3333 % zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 um Versetzung in den Ruhestand mit 1. Dezember 2010 gebeten.

Der vom Beschwerdeführer gewünschte Pensionierungszeitpunkt liege sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu dem dieser frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (= Ablauf des

748. Lebensmonats) hätte bewirken können. Deshalb erfolge eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,3333 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem er den

748. Lebensmonat vollendet habe.

Dem Ruhegenussbemessungsblatt ist neben persönlichen Angaben zum Beschwerdeführer (Name, Amtstitel, Geburtsdatum, Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Datum der Ruhestandsversetzung), die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 36 Jahren und drei Monaten (aufgegliedert in "Ruhegenuss-VDZ ohne BeitrDeck.", "öffentlich-rechtliche Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 30. November 2010" und "Ruhegenuss-VDZ unbedingt"), welche einen Hundertsatz von 100 % ergebe, zu entnehmen. Unter der Überschrift Ruhegenussberechnung wird angeführt (Hervorhebungen und Unterstreichungen im Original):

"Ruhegenussberechnungsgrundlage

mtl. Brutto

(das ist der Durchschnittswert der 72 höchsten Beitragsgrundlagen)

8.077,07 Euro

Ruhegenussbemessungsgrundlage 78 %(78 % = 80 % - 2 % ( 6 Mo x 0,3333 %))

Hundertsatz auf Grund der angerechneten

6.300,11 Euro

Dienstzeiten 100,00 %, daher Ruhegenuss

6.300,11 Euro

Nebengebührenzulage

24,53 Euro

Ruhebezug

6.324,64 Euro"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nur gegen die Bemessung des Ruhegenusses gerichtete Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die Aufhebung des Bescheides (erkennbar nur im Umfang der Anfechtung) begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 4 Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG), LGBl. Nr. 17/2001, in der Fassung des 2. Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes, LGBl. Nr. 95/2005, lautet auszugsweise:

"Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1993 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 80 L-BG zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Bei freiwillig geleisteten höheren Pensionsbeiträgen (§ 80 Abs 3a und 7a L-BG) ist die Bemessungsgrundlage des tatsächlich geleisteten Pensionsbeitrages heranzuziehen.

...

3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage errechnet sich aus dem Durchschnittswert der in der folgenden Tabelle angegebenen Anzahl an Beitragsgrundlagen:

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem

Anzahl der Beitragsgrundlagen

...

...

1. Jänner 2010

72

...

...

Übersteigt die Anzahl der Beitragsgrundlagen die festgelegte Anzahl, sind die jeweils höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

..."

§ 80 Abs. 2a Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), LGBl. Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, lautet auszugsweise:

"Pensionsbeitrag

§ 80

...

(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:

  1. 1. dem Gehalt;
  2. 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
  3. 3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.

    4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

    Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

    ..."

    In der Beschwerde wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ab 1. Jänner 1992 Sonderurlaub zum Zwecke der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit des Salzburger Instituts für Raumforschung (SIR) gewährt worden. Dieses Institut sei aus der Landesverwaltung als Verein mit überwiegendem Einflussbereich des Landes ausgegliedert worden. Hinsichtlich der Bezüge des Beschwerdeführers sei ein Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 1991 ergangen.

    Mit Beschluss der Generalversammlung der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. (GSWB) vom 11. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2002 zu deren Geschäftsführer bestellt worden. In dem abgeschlossenen Dienstvertrag sei im Abschnitt V das Entgelt geregelt worden. Es sei ein Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2002 ergangen, wonach der Beschwerdeführer für die Dauer als technischer Geschäftsführer der GSWB vom 1. August 2002 für die Dauer von 5 Jahren Sonderurlaub unter Anspruch seiner Bezüge erhalte. Von den Agenden als Geschäftsführer des SIR sei er für den Zeitraum seines Sonderurlaubs abberufen worden. In diesem Dienstrechtsmandat sei vorgesehen worden, dass in seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung durch den Sonderurlaub keine Veränderung eintrete. Dieser Sonderurlaub sei mit im Wesentlichen gleichlautendem Dienstrechtsmandat vom 28. Juni 2007 bis 31. Juli 2012 verlängert worden.

    Soweit die Beschwerde zunächst Zweifel daran äußert, ob im Beschwerdefall eine bescheidmäßige Absprache über die Pensionshöhe vorliege, ist auf das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/00024, zu verweisen. Diesem lag ein angefochtener Bescheid zu Grunde, der eine Ruhestandsversetzung verfügte und in dessen Spruch hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses ident mit dem Wortlaut des hier angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde: "Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist aus dem beiliegenden Ruhegenussbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich." In dem genannten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, zur Zulässigkeit im Spruch eines Bescheides außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zum Inhalt des Spruchs des Bescheides zu machen, aus, durch das solcherart integrierte Ruhegenussbemessungsblatt sei mit Bestimmtheit die Höhe von Ruhegenuss, Nebengebührenzulage und Ruhgebezug bemessen gewesen.

    Auch im Beschwerdefall brachte der Spruch des angefochtenen Bescheides sohin unzweifelhaft zum Ausdruck, dass das Ruhegenussbemessungsblatt in seinem gesamten Inhalt Teil des normativen Bescheidspruches wurde. Die belangte Behörde hatte daher im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit im Sinn des § 59 AVG den Ruhegenuss bemessen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des oben genannten Erkenntnisses verwiesen. Im Beschwerdefall lag daher eine bescheidmäßige Absprache über die Pensionshöhe vor.

    Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die im Ruhegenussbemessungsblatt angegebene Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 8.077,07 sei absolut nicht nachvollziehbar. Es werde nur behauptet, sie ergebe sich als Durchschnittswert der 72 höchsten Beitragsgrundlagen. Zu diesen selbst fehle jedwede Angabe, sowohl hinsichtlich deren zeitlicher Lagerung als auch deren Höhe. Es sei nicht ersichtlich, von welcher Einstufung ausgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer nehme an, die Verbesserungen seiner Einstufung gemäß den in der Beschwerde wiedergegebenen Dienstrechtsmandaten seien zur Gänze unberücksichtigt geblieben. Eine betraglich nachvollziehbare Darstellung und die Offenlegung der Überlegungen, welche ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass gerade die einen und nicht die anderen Ansätze zugrunde gelegt worden seien, wären erforderlich gewesen. Daran fehle es zur Gänze. Weder der Bescheid selbst noch das Beiblatt enthielten - über die Angabe von herangezogenen Normen hinaus - irgendetwas zur deren Interpretation beziehungsweise Anwendung auf bestimmte Sachverhalte.

    Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in einer nachvollziehbaren, die Rechtsverfolgung durch die Partei und eine Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Weise darzulegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss demnach in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221 mwN).

    Der angefochtene Bescheid selbst enthält keine Ausführungen zur Zusammensetzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das Ruhgenussbemessungsblatt enthält hinsichtlich der Ruhegenussberechnungsgrundlage lediglich die Angabe, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage der Durchschnittswert der 72 höchsten Beitragsgrundlagen sei und dass diese monatlich brutto EUR 8.077,07 betrage. Die zeitliche Lagerung der zu Grunde gelegten 72 höchsten Beitragsgrundlagen und deren Höhe sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Ruhegenussbemessungsblatt zu entnehmen. Die Feststellung des der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zugrunde gelegten Sachverhalts und die Darlegung der dabei herangezogenen Erwägungen sind im Beschwerdefall allerdings unerlässlich, um die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.

    Im Beschwerdefall war es aufgrund dieser unzureichenden Begründung des angefochtenen Bescheides weder dem Beschwerdeführer möglich, eine für eine Rechtsverfolgung notwendige Prüfung der ermittelten Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen, noch ist der angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich. Durch die mangelhafte Begründung belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

    Zu der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer zu den im Juli 2010 vorgenommenen vorläufigen Berechnungen des Ruhebezugs die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt worden sei und das nunmehr geführte Verfahren nicht dazu dienen könne, Versäumnisse im Dienstrechtsverfahren nachzuholen, weil es zunächst Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, darzulegen, warum er nicht der Ansicht sei, dass der von der Dienstbehörde vorläufig berechnete Ruhebezug vom Juli 2010 seiner Ansicht entspreche, wobei der Beschwerdeführer erforderlichenfalls Substanzielles vorbringen und gegebenenfalls unter Beweis hätte stellen müssen, ist Folgendes auszuführen:

    Die dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen übermittelten zwei provisorischen Ruhgenussbemessungsblätter enthielten einmal eine provisorische Bemessung ohne Berücksichtigung und das andere mal unter Berücksichtigung nachgekaufter Ruhegenussvordienstzeiten. Eine Darstellung der Zusammensetzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage erfolgte in keiner der Berechnungen. Zweck der Übermittlung dieser provisorischen Ruhegenussbemessungsblätter war es nach dem Akteninhalt lediglich, für den Beschwerdeführer eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen, ob er Ruhegenussvordienstzeiten nachkaufen werde. Keinesfalls musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm nach Übermittlung dieser Unterlagen nicht noch Gehör zur ermittelten Ruhegenussberechnungsgrundlage (zeitliche Lagerung und Höhe der heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen) gewährt werden würde. Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mir Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. § 8 Abs. 2 DVG, der normiert, dass die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf hat, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, steht dem nicht entgegen. Aus den Verwaltungsakten geht nämlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Ruhegenussberechnungsgrundlage erstattet hätte.

    Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 4. September 2014

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