Dokumentnummer
JWR_2010090237_20110620X02
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Rechtssatz
Bei einem Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG 1957 handelt es sich nicht um eine mit dem Urteil des EGMR, Fall Obermeier, 28. Juni 1990, Nr. 11761/85, vergleichbare Angelegenheit. Daher genügt die nachprüfende Kontrolle des VwGH - auch in Ansehung der Beweiswürdigung - den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, die Art. 6 MRK verbürgt (Hinweis E 20. September 2006, 2003/08/0106; E VfGH 16. Juni 1990, VfSlg. 12384). Es erübrigt sich demnach in einem solchen Verfahren nach dem KOVG 1957 (anders als betreffend Verfahren in Angelegenheit der Zustimmung zur Kündigung nach dem BEinstG, zu deren Entscheidung die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz berufen ist; Hinweis B 22. Juni 2010, 2009/11/0203; B 14. September 2010, 2009/11/0094) zu prüfen, ob die nach den Bestimmungen des BBKG 2002 eingerichtete Bundesberufungskommission, welche gemäß § 78 KOVG 1957 in Angelegenheiten des KOVG 1957 als zweite und letzte Instanz zu entscheiden hat die Qualität eines Tribunals aufweist. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung des Bf auf Prüfung nicht näher genannter Bestimmungen des KOVG 1957 zu folgen.