VwGH 2010/09/0224

VwGH2010/09/022429.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des KE in W, gegen die Bescheide der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, Betreff und Datum vom Beschwerdeführer nicht genannt, Zl. 39/5 - dok/10 und 14/33 - dok/08, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den streitgegenständlichen Bescheid wurde die undatierte, am 15. November 2010 (letzter Tag der Frist zu Zl. 39/5 - dok/10) zur Post gegebene Beschwerde eingebracht. Sie lautet:

"gegen die bescheide gz 39/5 - dok/10 (hinterlegung fr 1.10.2010, abzuholen ab 4.10.2010) und gz 14/33 - dok/08 (hinterlegt 8.10.2010, abholmöglichkeit ab 11.10.2010) der disziplinaroberkommission beim bundeskanzleramt, ballhausplatz 1, 1014 wien, wird innerhalb offener frist beschwerde wegen rechtswidrigkeit des inhalts und rechtswidrigkeit wegen verletzung von verfahrensvorschriften erhoben, verfahrenshilfe beantragt, die zuerkennung der aufschiebenden wirkung beantragt (auch im hinblick auf die unterordnung des vwgh unter belangte behörden und dienstlich gegen vwgh-rechtsprechung seit über 10 jahren rechtswidrig vorenthaltene bezüge) sowie wegen des inhaltlichen und rechtlichen zusammenhangs auf die ausführungen in den bisherigen verfahren verwiesen, die offenen anträge einschließlich ablehnung wegen befangenheit (wiederholte aktenwidrigkeiten im einflußbereich jabloners u.a.) aufrechterhalten und die verbindung der offenen beschwerdesachen beantragt. vor den weiteren gegenständlichen ausführungen wird um die darlegung der position bzw beachtung des vwgh für oder gegen das vwgh-erkenntnis von 2000 ersucht (auch wegen der allgemeinen maßgeblichkeit für fälle rechtswidriger schädigungsaktionen gegen dienstnehmer und mißachtung.höchstgerichtlicher erkenntnisse)."

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGG, war bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführer (z.B. die hg. Zlen. 97/12/0425, 2008/09/0247, 2010/09/0120 u.a.) aufgetreten; er ist mit dem Inhalt, den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGG aufzuweisen haben, vertraut.

Hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe wird auf die Abweisung dieses Antrages vom 15. April 2011, Zl. 2010/09/0224-10, hingewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG haben Beschwerden u.a. den Sachverhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141, vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108, und Mayer, B-VG4 (2007) § 34 VwGG III., mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier angesichts gleichartiger Eingaben des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof offenkundig erfüllt.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2011

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