VwGH 2010/06/0267

VwGH2010/06/02673.5.2012

Rechtssatz

Eine halboffene Bauweise gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Bgld BauG 1997 liegt vor, wenn die Hauptgebäude auf einer seitlichen Grundstücksgrenze angebaut und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird. Die Beschwerde bringt dazu vor, ein Nachbar habe bereits "in Ausnützung der halboffenen Bauweise" direkt an das Grundstück des Beschwerdeführers angebaut, weshalb der nunmehr geplante Zubau nicht mehr zulässig sei, weil sonst an beiden Seiten des Grundstückes des Beschwerdeführers bis direkt an die Grundstücksgrenze herangebaut würde. Dazu führten die Verwaltungsbehörden aus, die in § 5 Bgld. BauG 1997 festgelegten Abstände bezögen sich jeweils auf "ein Baugrundstück". Gegen diese Rechtsansicht bestehen keine Bedenken. Auch die Bebauungsrichtlinien Podersdorf 2006 enthalten keine Regelungen, wonach es unzulässig sei, dass jeder der beiden Nachbarn auf der dem Beschwerdeführer zugewandten Seite ihr Recht auf Anbau des Hauptgebäudes bis an die Grundstücksgrenze ausübten.

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Burgenland — L80201 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Burgenland — L82001 Bauordnung Burgenland

 

Normen

BauG Bgld 1997 §5 Abs1 Z2;
Bebauungsrichtlinien Podersdorf 2006;

Dokumentnummer

JWR_2010060267_20120503X02

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