Normen
BauRallg;
BebauungsplanV Klagenfurt 2006 §1 Abs2 liti;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2010060210_20101222X03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Begriff "Dachgeschoß" in § 1 Abs. 2 lit. i des BebauungsplanV Klagenfurt 2006 ist in der Verordnung nicht definiert. Nach Krzizek (System des Österreichischen Baurechts, Abschnitt "Definitionen") ist ein "Dachgeschoß" ein ganz oder teilweise von der Dachhaut umschlossenes Geschoß; nach Koepf (Bildwörterbuch der Architektur, 2. Aufl., S 104 - zitiert etwa im E vom 25. Februar 2002, 97/17/0538) ist das Dachgeschoß ein Geschoß innerhalb des Daches. Die Festlegung einer Geschoßflächenzahl ist eine Festlegung zur baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes. Dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. i des BebauungsplanV Klagenfurt 2006 in Dachgeschoßen nur die Fläche der Aufenthaltsräume zu berücksichtigen ist, hat seine Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 4 letzter Satz des Krnt GdPlanungsG 1995 (diese Norm gestattet eine solche Differenzierung).
Normen
BauRallg;
BebauungsplanV Klagenfurt 2006 §1 Abs2 liti;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4;
VwRallg;
JWR_2010060210_20101222X03
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