Normen
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
ROG OÖ 1994 §32 Abs4;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
Dokumentnummer
JWR_2010050209_20110215X08
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei teilweise unter dem anschließenden Gelände liegenden Geschoßen ist ein Teil der Geschoßfläche zu berücksichtigen, der andere Teil hingegen nicht. Es kommt dabei nicht auf ein Mittelmaß an, sondern es sind die konkreten Schnittpunkte des Geländes mit dem Fußboden des jeweiligen Geschoßes festzustellen und miteinander zu verbinden. Ausgehend davon sind jene Flächen zu berechnen, die bei der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen sind.
Normen
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
ROG OÖ 1994 §32 Abs4;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
JWR_2010050209_20110215X08
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