VwGH 2010/05/0209

VwGH2010/05/020915.2.2011

Rechtssatz

Bei teilweise unter dem anschließenden Gelände liegenden Geschoßen ist ein Teil der Geschoßfläche zu berücksichtigen, der andere Teil hingegen nicht. Es kommt dabei nicht auf ein Mittelmaß an, sondern es sind die konkreten Schnittpunkte des Geländes mit dem Fußboden des jeweiligen Geschoßes festzustellen und miteinander zu verbinden. Ausgehend davon sind jene Flächen zu berechnen, die bei der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen sind.

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan — Oberösterreich — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82054 Baustoff Oberösterreich

 

Normen

BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
ROG OÖ 1994 §32 Abs4;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;

Dokumentnummer

JWR_2010050209_20110215X08

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