VwGH 2010/05/0177

VwGH2010/05/017715.2.2011

Rechtssatz

Die Ausbildung als Satteldach spricht nicht dagegen, das Dach als Vordach anzusehen (siehe die Darstellungen in den Gesetzesmaterialien zu § 6 OÖ BauTG 1994 und Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 498). Bei einem Ausmaß des Dachgeschoßes von 16,8 m x 12,8 m kann ein diese Terrasse überdeckendes (und ihre Ausmaße nach den Einreichunterlagen nur geringfügig überschreitendes) Dach als Vordach im Sinne des § 2 Z. 42 OÖ BauTG 1994 angesehen werden. Damit ist es aber ausreichend, wenn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 OÖ BauTG 1994 durch dieses Dach ein Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrundgrenze eingehalten wird.

L82000 Bauordnung — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82054 Baustoff Oberösterreich — Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12

 

Normen

BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z42;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs2 Z3;

Dokumentnummer

JWR_2010050177_20110215X03

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