Normen
BauTG OÖ 1994 §2 Z28;
BauTG OÖ 1994 §5;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs2 Z3;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2010050177_20110215X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine Definition des Begriffes "Freitreppe" findet sich im OÖ Baurecht nicht. Eine Freitreppe ist nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, 9. Band, S. 738). Nach Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 4. Auflage, S. 191, ist eine Freitreppe eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder 1. Obergeschoß eines Gebäudes empor führt, und zwar (im Unterschied zur "Außentreppe") senkrecht auf den Eingang zu. Somit können auch Hauptstiegen unter den Begriff einer Freitreppe fallen. Die ansonsten für Freitreppen maßgeblichen Charakteristika (wie repräsentative Funktion, senkrechtes Zuführen auf den Eingang) können, wie sich aus dem Regelungszweck und der Systematik des § 6 Abs. 2 Z 3 OÖ BauTG 1994 ergibt (insbesondere im Hinblick auf die dort sonst genannten Bauteile und die Ausmaße im Zusammenhang mit der Unterschreitung von Grenzabständen des § 5 OÖ BauTG 1994), keine ausschlaggebende Rolle bei der Frage spielen, ob eine Freitreppe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.
Normen
BauTG OÖ 1994 §2 Z28;
BauTG OÖ 1994 §5;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs2 Z3;
VwRallg;
JWR_2010050177_20110215X01
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