VwGH 2010/02/0173

VwGH2010/02/017320.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 2. April 2009, Zl. Senat-GD-08-3010, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Mai 2008 um 22:45 Uhr an einem näher genannten Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 7. Juni 2010, B 568/09, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, (Z. 1) die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Vom Beschwerdeführer wird die erfolgte Verweigerung der Ablegung eines Atemalkoholtests nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung, dass die einschreitenden Polizeibeamten mit hinreichendem Grund (Verdacht) den Beschwerdeführer zum Atemalkoholtest aufforderten.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO kam es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0163, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, die die Amtshandlung durchführten, festgestellt, dass die Polizei von einer anonymen Anruferin über das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindlichen Beschwerdeführer verständigt wurde, wobei auch der Zielort (ein näher genanntes Gasthaus) angegeben wurde, an dem der Beschwerdeführer auch tatsächlich in alkoholisiertem Zustand angetroffen wurde. Vor dem Gasthaus stand nach den Feststellungen der belangten Behörde das Fahrzeug des Beschwerdeführers, wobei die Polizeibeamten bestätigten, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei, woraus diese den Schluss gezogen hätten, dass das Fahrzeug erst kurz zuvor in Betrieb gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten Befragung auch angegeben, selbst das Fahrzeug zum Gasthaus gelenkt zu haben. Aufgrund dieser Feststellungen lag für die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände sehr wohl der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur, vor.

Da bereits der begründete Verdacht in Sinne der vorzitierten hg. Judikatur ausreicht, kam es auch nicht darauf an, welche Alkoholmengen der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Gasthaus konsumiert hatte, und ob er diese Mengen erst nach Abstellen des Fahrzeuges vor dem Gasthaus zu sich nahm. Es kam auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer nach eigener Aussage sowie nach Aussage der Zeugin Sch. bei seinem ersten Eintreffen im Gasthaus nicht alkoholisiert gewesen ist, zumal aufgrund der vorgenannten Verdachtsmerkmale von den Polizeibeamten mit gutem Grund angenommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer kurz vor ihrem Eintreffen im Gasthaus sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ferner ist auch nicht relevant, weshalb die Polizei (aufgrund einer kurz vor dem Einschreiten erstatteten anonymen Anzeige) den Beschwerdeführer direkt im Gasthaus aufsuchte und nicht zunächst an seinem Wohnort Nachschau hielt. Es bedurfte für die Beurteilung des begründeten Verdachtes auch keines Sachverständigengutachtens - wie in der Beschwerde behauptet wird -, um die Dauer des Zurückliegens der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug durch den Beschwerdeführer näher festzustellen. Der diesbezüglichen Verfahrensrüge der unterlassenen Einholung eines solchen Gutachtens fehlt es daher an der Relevanz.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Oktober 2010

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