Normen
AHG 1949 §11;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §77;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
AHG 1949 §11;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §77;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Erstbescheides - gemäß § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus, dass sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Libyens, an jedem Tag außer Samstag, Sonntag und Feiertag, in einem bestimmten Zeitraum bei einer näher bezeichneten Fremdenpolizeibehörde zu melden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 2009 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Einer Mitteilung der belangten Behörde vom 27. Oktober 2010 zufolge wurde die genannte Meldeverpflichtung am 28. Juli 2009 aufgehoben; dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine bis zum 21. Juni 2020 gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, brachte der Beschwerdeführer am 23. November 2010 vor, er sei als Bäckereiarbeiter rechtmäßig beschäftigt gewesen. Während seiner Meldeverpflichtung im "gelinderen Mittel" (ab 2. Oktober 2008:
Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, vom 6. Oktober 2008 bis zur Beendigung "am 24.7.2009": Montag bis Freitag bis 11.30 Uhr) habe er die ihm nach § 7 BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 zustehende Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten können. Er habe montags bis freitags sowie sonntags von 18.00 Uhr abends bis 01.00 Uhr morgens gearbeitet und sei erst gegen 02.00 bis 02.30 Uhr früh ins Bett gekommen. Über mehrere Monate habe er daher an Schlafmangel gelitten, sei dauernd müde gewesen und habe eine Störung der Konzentration, erhöhte Reizbarkeit und Depressionen aufgewiesen. In geringem Umfang hielten die Störungen auch noch heute an. Daher habe er den Bund aufgefordert, ihm Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu leisten, wozu ihm die Finanzprokurator mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über die Ansprüche aus Amtshaftung erst nach endgültiger Entscheidung im Administrativverfahren getroffen werde. Er sei daher an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichthofes interessiert.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Aus einem Interesse an einer solchen Entscheidung ist daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht ableitbar. Vielmehr wäre es zur Begründung eines solchen erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Ebenso können allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund nichts an der fehlenden Möglichkeit für den Beschwerdeführer ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, und vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, jeweils mwN).
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 27. Jänner 2011
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