Normen
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 11. Dezember 2008 nach vorigem Aufenthalt in Griechenland, wo er (in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze) am 29. Juli 2008 erkennungsdienstlich behandelt worden war, was einen ihn betreffenden EURODAC-Treffer zur Folge hatte, nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Einvernahme am 11. Dezember 2008 behauptete er wahrheitswidrig, nie in Griechenland gewesen zu sein, Afghanistan erst vor drei Monaten verlassen und auf seiner Reise nach Österreich "keinen Kontakt zu irgendwelchen Polizeieinheiten gehabt" zu haben. Über Vorhalt der Unrichtigkeit seiner Angaben antwortete er: "Wo ist Griechenland - Was ist denn das?" Über weiteren Vorhalt der erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland beharrte er darauf, nur in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Danach erwiderte er "Ich weiß es nicht - schreiben Sie, was Sie wollen. Ich weiß nicht, was ist Griechenland, was ist Österreich."
Daraufhin wurde der Mitbeteiligte mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2008 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG in Schubhaft genommen, die bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 9. März 2009 aufrecht erhalten wurde.
Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft Baden auf die Wahrscheinlichkeit der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Griechenlands. Der Mitbeteiligte habe laufend falsche Angaben über seinen Reiseweg gemacht und dabei, obwohl dies bewiesen sei, abgeleugnet, in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. Darüber hinaus besitze er kein gültiges Reisedokument und sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, das Bundesgebiet zu verlassen. Seine Ausreise sei aus eigenem Entschluss und auf legalem Weg nicht möglich, sodass eine fremdenpolizeiliche Maßnahme zu treffen sei. Die Anwendung gelinderer Mittel sei auszuschließen, weil auf Grund des dargestellten Sachverhalts die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich der Mitbeteiligte dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen seine Person zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Der Zweck der Schubhaft sei durch derartige Mittel somit nicht erreichbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2009 stellte die belangte Behörde über Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 83 FPG fest, dass die Festnahme, der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2008 sowie die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit diesem Tag rechtswidrig gewesen seien. Weiters wurde gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Mitbeteiligte gleich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. "Die Leistung von offenkundig unwahren Angaben" sei ihm anhand des vorliegenden Aktenmaterials nicht nachweisbar. Ebenso wenig könne zu seinen Lasten gewertet werden, dass er seinen Aufenthalt in Griechenland beendet habe, woraus ein "Sich - Entziehen vor behördlichen Zugriffen weder in Griechenland noch im österreichischen Bundesgebiet abgeleitet werden konnte". Die Schubhaft sei daher "nach einer präzisen Rechtsschutzgutabwägung" nicht unabdingbar notwendig gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Die Feststellung der belangten Behörde, unwahre Angaben seien dem Mitbeteiligten anhand des vorliegenden Aktenmaterials nicht nachweisbar, steht im Widerspruch zum eingangs dargestellten Akteninhalt, aus dem die einzeln beschriebenen unwahren Angaben des Mitbeteiligten über seinen Aufenthalt in Griechenland und seinen Fluchtweg bis zur Einreise nach Österreich, dessen Kenntnis er ableugnete, abzuleiten sind. Die dem entgegenstehenden Tatsachenannahmen der belangten Behörde erweisen sich somit - worauf die Amtsbeschwerde zutreffend hinweist - als aktenwidrig. Die Aktenwidrigkeit ist auch relevant, weil die dargestellten beharrlich unrichtigen Aussagen des Mitbeteiligten in einem wesentlichen Punkt eine maßgebliche Abweichung vom "Standardfall" eines Asylwerbers mit EURODAC-Treffer (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043) darstellen und in der vorliegenden Konstellation den Schluss rechtfertigen konnten, der Mitbeteiligte werde sich auch später der Durchsetzung einer gegen ihn erlassenen Ausweisung entziehen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben war.
Wien, am 27. Jänner 2010
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