VwGH 2009/19/0001

VwGH2009/19/000120.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des V, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Oktober 2008, Zl. D9 244871-0/2008/11E, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

32005L0085 Verfahrens-RL Flüchtlingseigenschaft Art39;
62006CJ0268 Impact VORAB;
B-VG Art129c;
B-VG Art144;
B-VG Art144a;
B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
B-VGNov 2008;
VwRallg;
32005L0085 Verfahrens-RL Flüchtlingseigenschaft Art39;
62006CJ0268 Impact VORAB;
B-VG Art129c;
B-VG Art144;
B-VG Art144a;
B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
B-VGNov 2008;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2008, Zl. U 825/08, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, weil Art. 144a B-VG - anders als Art. 144 B-VG für Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden - eine Abtretung nicht vorsehe.

2. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Oktober 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes folgend zuerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe, allerdings darin "vorsichtshalber" die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt habe. Den Abtretungsantrag habe er damit begründet, dass zwar nach rein innerstaatlicher Rechtslage eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Betracht komme, es sich allerdings die Frage stelle, ob die Regelung, wonach gegen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes lediglich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig sei, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Der Verfassungsgerichtshof könne über die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorgaben nicht abschließend erkennen und wäre deshalb verhalten, diese Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Der Beschwerdeführer habe sohin darauf vertrauen dürfen, dass der Verfassungsgerichtshof die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfügen werde, damit dieser die Gemeinschaftsrechtskonformität der beanstandeten Regelung überprüfen könne.

3. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist setzt eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof voraus, die im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen jedoch nicht gegeben ist.

4. Mit der B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde der Asylgerichtshof eingerichtet. Gemäß Art. 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes ist gemäß Art. 144a Abs. 1 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig, wobei der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 2 leg. cit. die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen kann, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 132a Abs. 1 B-VG über von Amts wegen vorzulegende Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. Abtretungsanträge wie bei Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG oder Beschwerden gegen Erkenntnisse des Asylgerichtshofs an den Verwaltungsgerichtshof sind gemäß dieser B-VG-Novelle nicht mehr zulässig (so auch ausdrücklich die Gesetzesmaterialien, RV 314 BlgNR, 23. GP, S. 4 und AB 370 BlgNR, 23. GP, S. 3; vgl. auch Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof (2008), S. 103).

4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen auf die genannte B-VG-Novelle Bezug nehmenden Erkenntnissen vom 6. November 2008, U 97/08, und vom 7. November 2008, U 48/08, ausgesprochen hat, liegt durch die Einrichtung des Asylgerichtshofes, dessen Entscheidungen nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, keine Gesamtänderung der Verfassung vor. Zudem erfließe aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kein Recht auf eine bestimmte Anzahl von Instanzenzügen.

4.2. Wenn der Beschwerdeführer gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die erwähnte B-VG-Novelle ins Treffen führt, so ist ihm zu erwidern, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, in auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, es jedoch den Mitgliedstaaten mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung im Rahmen des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes selbst überlassen bleibt, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. hiezu zuletzt das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2008, Rs C-268/06 - Impact -RdN 42 ff mwN).

In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005, Abl 2005 L 326 S. 13, über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaaten aufträgt sicherzustellen, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben. Gemeinschaftsrechtlich ist somit ein mehrgliedriger gerichtlicher Instanzenzug in Asylsachen nicht gefordert.

Mit der dem Asylgesetz 2005 widersprechenden Behauptung, die neue Rechtslage habe "faktisch" einen Instanzenzug in Asylsachen beseitigt, weil die "maßgebliche Tatsacheninstanz" nur mehr der Asylgerichtshof sei, zeigt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot bzw. gegen das in Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG festgelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht auf.

5. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt somit keine Zuständigkeit zu, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, weshalb dieser zurückzuweisen war. Bei diesem Ergebnis ist auch die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2009

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