VwGH 2009/18/0413

VwGH2009/18/041326.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des F U, geboren am 25. Mai 1979, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Dr. Lukas Kollmann, Dr. Thomas Neugschwendtner, Dr. Richard Soyer und Dr.in Alexia Stuefer, Rechtsanwälte/in in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. August 2009, Zl. E1/67.717/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. August 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein angeblich nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut Akt am 2. Juni 2003 illegal, als "undokumentierter Fremder", nach Österreich gelangt und habe unter dem Falschnamen "D P" einen Asylantrag gestellt, der bereits mit Bescheid vom 13. Juni 2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt worden sei. Zweitinstanzlich sei das Asylverfahren mit 14. September 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz mit gleichem Datum widerrufen worden.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer ab 29. Juli 2003 für geraume Zeit in W als obdachlos gemeldet gewesen; danach schienen - teilweise mit Unterbrechungen - Meldungen im Bundesgebiet auf. Aktuell sei er seit 13. Juli 2006 in W mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 15. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer die um 20 Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin H O. geheiratet und auf diese Ehe gestützt einen Erstantrag als "Familienangehöriger" eingebracht, der (im Rechtsmittelweg) "mit 31.1.2007 abgelehnt" worden sei. Ein weiterer Antrag vom 24. Juni 2008 sei ebenfalls im Rechtsmittelweg im Juni 2009 abgewiesen worden. Über einen weiteren Erstantrag als "Familienangehöriger" vom 3. Juli 2009 sei bis dato noch nicht abgesprochen worden.

Erhebungen im November 2006 wegen des Verdachts des Vorliegens einer sogenannten "Scheinehe" hätten den Eindruck vermittelt, dass ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau vorliege.

Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes hin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nochmals auf seine Einreise im Juni 2003 und seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie darauf hingewiesen, dass er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe. Er sei sozialversichert und kümmere sich um den Haushalt, da seine Frau berufstätig sei und somit über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Im Herkunftsland werde er aus politischen Gründen verfolgt, wie er es bereits ausführlich vor der Asylbehörde dargelegt habe. Der Beschwerdeführer strebe ein gemeinsames, durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf ein Familienleben mit seiner Frau an.

In der Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer überdies angeregt, die Unzulässigkeit der Ausweisung aus den Gründen der §§ 50 und 51 FPG festzustellen und habe eine Reihe von Kopien vorgelegt, u.a. eine Heiratsurkunde, einen Mietvertrag, eine Einkommensbestätigung der Ehegattin u.ä. mehr.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 2009, zugestellt am 30. Jänner 2009, sei die gegenständliche Ausweisung ergangen. In der fristgerecht eingebrachten Berufung sei der erstinstanzliche Bescheid wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit bekämpft und in eventu der Antrag gestellt worden, die Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Art. 2 und3 EMRK, umgesetzt in den §§ 50 und 51 FPG, festzustellen.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, jedoch kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, da er nicht Ehegatte eines Österreichers sei, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Daraus folge die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien im gegenständlichen Fall.

Unter Hinweis auf die §§ 85 bis 87 FPG sowie § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG führte die belangte Behörde aus:

"Von daher geht der Verweis des § 87 FPG, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) die Bestimmungen der '§§ 85 Abs. 2 und 86' gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 FPG umfasst, ins Leere, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 keine Anwendung finden. Auch die Erläuterungen (952 BlgNR, 22 GP, 106f und 143) geben keine Grundlage für eine sinnvolle Anwendung des § 86 Abs. 2 FPG auf den im § 87 FPG genannten Personenkreis (vgl. ua. VwGH 30.01.2007, Zl. 2006/21/0330; VwGH 19.05.2008, Zl. 2006/18/0390)."

Unter Hinweis auf die §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 und 2 FPG führte die belangte Behörde weiters aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 2003 als "undokumentierter Fremder" illegal nach Österreich gelangt und habe unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt, der im September 2007 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz sei mit 14. September 2007 widerrufen worden. Am 15. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Versuche, über diese Heirat einen Aufenthaltstitel zu erlangen, seien bis dato ohne Erfolg geblieben. Im Hinblick auf die aufrechte Ehe und den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei in Bezug auf die Art und Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festzustellen, dass der überwiegende Teil seines Aufenthaltes auf einem Asylantrag beruhe, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe. Diese Tatsache mindere das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit eventuell vollzogenen Integration resultierten. Der Aufenthalt des Fremden sei nunmehr über erhebliche Zeit unerlaubt. Zeiten unerlaubten Aufenthalts seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Die bloße Aufenthaltsdauer sei daher nicht allein maßgeblich, sondern es sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Unbestritten sei der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet, und es werde ein gemeinsames Familienleben behauptet. Eine Meldung im gemeinsamen Haushalt liege vor. Unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer aufrechten Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft werde festgestellt, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden seien, zu dem er mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht rechnen habe können bzw. sich auch die Ehefrau des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein habe müssen. Insofern hätten die vorgebrachten familiären Bindungen als relativiert zu gelten.

Eine Integration des Fremden in den heimischen Arbeitsmarkt sei zwar nicht behauptet worden, jedoch seien laut Versicherungsdatenauszug Versicherungszeiten bzw. Beitragsgrundlagen evident. Von einer Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt könne jedoch nicht gesprochen werden. Dies einerseits wegen der in ihrer Gesamtheit absolut geringen Zeiten der Beschäftigung und andererseits deshalb, weil seine aktuelle Beschäftigung (als geringfügig beschäftigter Arbeiter) im Widerspruch zu den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehe. Aktuell beziehe der Beschwerdeführer seit 29. April 2009 (laufend) Arbeitslosengeld. Er sei strafrechtlich zwar unbescholten, negiere aber mit Beharrlichkeit einschlägige fremdenrechtliche Vorschriften, indem er seinen illegalen Aufenthalt (seit Jahren) prolongiere. Daran vermöge auch die beharrliche Stellung von (unzulässigen) Inlandsanträgen nichts zu ändern. Mit Ausnahme der vorgebrachten familiären Bindungen seien weder integrative Aspekte des Beschwerdeführers erkannt noch vorgebracht worden. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Fremden liege nicht vor.

Diese (relativierten) familiären Bindungen des Beschwerdeführers ließen keine besonderen Umstände erkennen, die es dem Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machten, auch nur für die allfällige Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren, bzw. die es zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich machten, vom Erfordernis der Auslandsantragstellung abzusehen. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat verbracht, jedenfalls aber nicht in Österreich. Dem vormals unter falschem Namen aufgetretenen angeblichen Asylwerber sei es in der Folge offenbar auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, sich einen nigerianischen Reisepass zu besorgen, wobei der erste im Verfahren vorgelegte Reisepass aus März 2005, der jüngst erneuerte Reisepass aus Juni 2009 datiere. Im Übrigen sei der Aufenthalt des Fremden im Ausland (in dessen Heimat) auch nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Dauer eines allfälligen ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens. Auch der Ehefrau des Fremden sei die Aufrechterhaltung der Bindung durch fallweise Besuche des Beschwerdeführers in dessen Heimat durchaus zuzumuten, zumal eine vollkommen abstrakt behauptete Gefährdung der Ehefrau in Nigeria zum einen nicht nachvollzogen werden könne und zum anderen die etwaige fehlende Sprachkenntnis der Ehefrau von in Nigeria gesprochenen Dialekten schwerlich eine Begründung darstelle, warum sie ihren Ehemann nicht fallweise in dessen Heimat besuchen könnte, wobei in diesem Kontext das oben Ausgeführte hinsichtlich der (absehbaren) Dauer eines allfälligen ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens uneingeschränkt gelte. Vorbringen zur etwaigen Unmöglichkeit der Rückkehr des Fremden in dessen Heimat ob etwaiger Bedrohungsszenarien seien überdies nicht im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, zumal im Ausweisungsverfahren auch nicht darüber ausgesprochen werde, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde.

Die aus der Dauer des Aufenthaltes im weiteren Sinn und der familiären Bindung ableitbare Integration erweise sich keinesfalls als derart ausgeprägt, wie versucht worden sei, darzulegen, und erweise sich zudem zu Ungunsten des Beschwerdeführers als relativiert. Diesen entsprechend relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Fremde nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn dessen Asylverfahren über Jahre anhängig gewesen sei. Die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen sei von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen familiären (gegebenenfalls privaten) Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Eine entsprechende Interessenabwägung habe daher kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes ergeben. Daher könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.

Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte § 86 Abs. 2 FPG anwenden müssen. Der unbescholtene Beschwerdeführer stelle nachweislich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne des § 55 NAG dar, und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre, gehe vom Beschwerdeführer keinesfalls aus.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist, weil seine Ehefrau ihr gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat. Nach der hg. Rechtsprechung geht der Verweis des § 87 FPG, dem zufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 und 86 leg. cit. gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 leg. cit. umfasst, ins Leere, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0390, mwH). Dass dem Beschwerdeführer eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt worden sei, wurde nicht vorgebracht (vgl. den Zurückweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, G 125/08-6).

Eine Gefährdung öffentlicher Interessen stellt keine Tatbestandsvoraussetzung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0111).

2. Auf dem Boden der Feststellungen der belangten Behörde, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, begegnet ihre Beurteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

3. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grunde des § 66 FPG und bringt vor, der Beschwerdeführer sei seit beinahe drei Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt, der Lebensunterhalt des Ehepaares sei gesichert und der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise im Jahr 2003 rechtmäßig als Asylwerber in Österreich aufgehalten. Er sei unbescholten, aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, verfüge über eine gesicherte Unterkunft und einen Krankenversicherungsschutz. Von ihm gehe keine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Interessen des Art. 8 Abs. 2 EMRK aus. Es lägen keine Hinweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor. Die überlange Dauer des Asylverfahrens sei nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen, daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er während dieser Zeit familiäre Bindungen zum Bundesgebiet begründet habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat bei der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 2003 und seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Die aus dieser Aufenthaltsdauer resultierenden Interessen des Beschwerdeführers sind allerdings an Gewicht insoweit zu relativieren, als er bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf Grund eines Asylantrages verfügt hat, der sich als unberechtigt herausgestellt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, wird in seinem Gewicht auch insofern relativiert, als er zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinen Aufenthaltstitel verfügte und daher rechtens nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, B 1032/07, nichts zu ändern, da der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt - der Fremde hielt sich seit achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und lebte mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und den vier gemeinsamen Kindern zusammen, das Asylverfahren dauerte knapp acht Jahre - mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Dass dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Jahr 2008 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, vermag die Interessen des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu stärken, hielt er sich doch ohne einen Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.

Den im Hinblick darauf stark relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gegenüber. In Anbetracht dieser Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinem Einwand. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es ihm unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren.

Entgegen der Beschwerdeansicht legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem ein gemeinsames Familienleben in Nigeria oder auf Dauer eine "Ehe auf Distanz" führen solle. Von daher geht der diesbezügliche Vorwurf in der Beschwerde ins Leere.

4. Ferner kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde meint - der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt oder der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet sei.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 2009

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