Normen
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 25. Dezember 2002 illegal, ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und habe am 27. Dezember 2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Jänner 2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Asylgerichtshof habe gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Zwischen 8. September 2003 und 22. Jänner 2009 sei der Beschwerdeführer gemäß Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen. Er habe angegeben, beim Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragt zu haben. Dadurch allein sei die belangte Behörde jedoch nicht gehalten, eine allfällige Entscheidung des Höchstgerichtes abzuwarten.
Unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer halte sich unbestrittenermaßen nach rechtskräftig negativer Beendigung des Asylverfahrens, somit seit 23. Jänner 2009, unrechtmäßig in Österreich auf. Daher könne eine Ausweisung veranlasst werden, wenn dieser nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit über sechs Jahren in Österreich. Er habe jedoch keine Sorgepflichten in Österreich vorgebracht, er sei ledig und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe Interesse verstoße der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 23. Jänner 2009 jedoch gravierend. Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen werde dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Nahebeziehung zu Österreich ins Bundesgebiet gekommen sei und in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 4. September 2003 angegeben habe, dass er über unbekannte Länder von einem Schlepper nach Österreich an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich sozial integriert, sei für die belangte Behörde mangels einer konkreten Begründung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und werde von der Caritas versorgt. Den Großteil seines 28-jährigen Lebens habe er sich in Pakistan aufgehalten, wo auch seine gesamte Familie immer noch lebe. Nach nur sechsjähriger Abwesenheit vom Heimatland müsse von einer - wenn auch nur losen - Bindung an den Heimatstaat Pakistan ausgegangen werden. Insgesamt könne das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers nur als relativ gering erachtet werden.
Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich somit als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG.
Außer der strafrechtlichen Unbescholtenheit sprächen keine sonstigen besonderen Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers, die die belangte Behörde veranlassen hätte können, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Z. 1 bis 3 NAG beim Beschwerdeführer nicht vorlägen, um einen diesbezüglichen begründeten Antrag zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz stellen zu können, habe sich die belangte Behörde nicht gehalten gesehen, die Berufungsentscheidung über die Ausweisung bis zum Abschluss eines vom Beschwerdeführer beabsichtigten Verfahrens nach § 69a NAG auszusetzen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Jänner 2009 abgewiesen und festgestellt worden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht habe und dieser allenfalls eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Da dem Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) der Status eines Asylwerbers zukam, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 FPG und bringt vor, der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit über sechs Jahren in Österreich, habe seine Deutschkenntnisse verbessert und strebe die Fortsetzung seines in Pakistan begonnenen Studiums an. Er sei zwischenzeitlich bestens sozial integriert, habe eine Wohnung gemietet, gehe einer (selbständigen) Beschäftigung nach und sei strafrechtlich unbescholten. Bei Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei auch die politische Betätigung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan sei der Beschwerdeführer aus politischen Gründen einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
Dem letztgenannten Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 50 FPG im obgenannten Asylverfahren geprüft wurde. Der Asylgerichtshof hat jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig erachtet.
Den - unbestrittenen - Ausführungen im angefochtenen Bescheid zufolge reiste der Beschwerdeführer im Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und verfügte zwischen September 2003 und Jänner 2009 auf Grund eines Asylantrages über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Jänner 2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch weiterhin - unrechtmäßig - im Bundesgebiet auf. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, seine gesamte Familie hält sich nach wie vor in Pakistan auf. Die Behauptung, bestens sozial integriert zu sein, blieb auch in der Beschwerde gänzlich unkonkret. Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist die belangte Behörde dennoch zutreffend von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG ausgegangen. Die daraus resultierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind allerdings an Gewicht insofern zu relativieren, als er bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf Grund eines Asylantrages - der sich als unberechtigt herausgestellt hat - verfügt hat.
Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0120). Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet nur schwach ausgeprägt und stellen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren. Daran kann auch die - bloße - Behauptung, der Beschwerdeführer sei nunmehr selbständig erwerbstätig und habe eine Wohnung gemietet, nichts ändern. Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen - wie oben dargestellten - relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei gemäß § 66 FPG zulässig, keinen Bedenken.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht ist gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. nicht über die Dauer der Zulässigkeit, sondern allenfalls über die Dauer der Unzulässigkeit einer Ausweisung abzusprechen. Da im gegenständlichen Fall die Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig erachtet wurde, erübrigt sich ein solcher Abspruch.
4. Die Beschwerde bringt weiters unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG könne nur erfolgen, wenn eine der in Abs. 2 leg. cit. angeführten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei. Diesbezüglich habe die belangte Behörde jedoch keinerlei Nachforschungen angestellt und dadurch den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG um verschiedene Ausweisungstatbestände handelt. Während Abs. 1 Fremde betrifft, die sich - wie der Beschwerdeführer - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, umfasst Abs. 2 auch solche, die sich zwar rechtmäßig - etwa auf Grund eines gültigen Einreisetitels - im Bundesgebiet aufhalten, jedoch weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Sichtvermerksfreiheit oder eine Niederlassungsfreiheit verfügen. Da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall - zutreffend - auf den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG gestützt hat, geht die Verfahrensrüge des nicht ausreichend erhobenen Sachverhaltes hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. ins Leere.
5. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. September 2009
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