VwGH 2009/18/0276

VwGH2009/18/027624.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des G P, geboren am 20. September 1975, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Mai 2009, Zl. E1/183.510/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Mai 2009 wurde die vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 2009, mit dem gegen ihn gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "2. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der Bf wird in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere im Hinblick auf eine Entscheidung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages, verletzt sowie auf rechtsrichtige Anwendung der einschlägigen Gesetze, vor allem des AVG.

Die vorliegende Entscheidung leidet an einem Begründungsmangel gem. § 58 und 60 AVG. Weiters wurde der Bf durch den erlassenen Bescheid in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0654, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, das heißt, in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung, nicht jedoch eine Verletzung eines Rechtes auf eine Entscheidung über den hier nicht verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag in Betracht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0465).

Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf ein faires Verfahren" und "auf rechtsrichtige Anwendung der einschlägigen Gesetze, vor allem des AVG" wie auch mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel leide und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll, und es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 2007/18/0654, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

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