VwGH 2009/18/0235

VwGH2009/18/02357.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des V G in S, geboren am 25. Februar 1970, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Juni 2009, Zl. E1/21018/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 86 Abs. 3 FPG von einem Monat erteilt.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Dezember 1989 ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich. Seit 18. Februar 1999 verfüge er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 Fremdengesetz 1997". Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, der Ehe entstammten zwei Kinder im Alter von 15 und 11 Jahren, die ebenfalls österreichische Staatsbürger seien, und mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2006 sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 38 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 680.000,-- (im Nichteinbringungsfall acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einem Wertersatz in der Höhe von EUR 1,420.292,91 (im Nichteinbringungsfall fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig als Mitglied einer Organisation eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich am 27. Juli 2005

850.600 Stück Zigaretten und zwischen September 2003 und Februar 2004 insgesamt 9,430.000 Stück Zigaretten, an sich gebracht habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden, da er zwischen Anfang Dezember 2005 und 2. März 2006 gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen (insgesamt ca. 8 kg Marihuana) in Verkehr gesetzt habe.

Am 17. April 2008 sei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe entlassen worden und sei seit 12. September 2008 als Arbeiter mit wöchentlich 20 Stunden bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt. Zusätzlich sei er ab Oktober 2008 einer Arbeitstätigkeit als Schneearbeiter nachgegangen.

Unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen des FPG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin und daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei. Auf ihn seien jedoch die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige hinsichtlich der Entziehung einer Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen nach § 86 FPG anzuwenden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei einem Auszug des Zentralmelderegisters zufolge seit 14. Jänner 1997 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer Organisation gewesen sei, die sich auf die illegale Verbringung von Zigaretten ins EU-Inland spezialisiert habe. Innerhalb der Organisation habe der Beschwerdeführer insbesondere die Aufgabe gehabt, telefonischen Kontakt zu den Bandenchefs zu halten. Mit dieser Tätigkeit habe er durch die wiederholte Verhehlung der Schmuggelzigaretten seinen Lebensstandard aufbessern wollen, wobei die Verhehlung mit einem beträchtlichen Gewinnaufschlag erfolgt sei. Die gewerbsmäßige Vorgangsweise habe sich insbesondere aus dem langen Tatzeitraum, der damaligen eher prekären Einkommenssituation des Beschwerdeführers und der großen Menge an vorgefundenen Zigaretten ergeben. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Enthaftung aus der Untersuchungshaft und der Verspürung des Haftübels seine kriminellen Handlungen danach ungeniert fortgesetzt habe.

Bedeutend schwerer als diese Finanzvergehen sei im Rahmen der Gefährdungsprognose jedoch das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu gewichten. Der Beschwerdeführer habe 8 kg Marihuana gewerbsmäßig weiterverkauft. Er habe dieses Verbrechen vor der Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen und sei keineswegs in einer untergeordneten Position beteiligt gewesen, sondern habe durch das Inverkehrsetzen dieser übergroßen Suchtgiftmenge erst die Verteilung an die einzelnen Abnehmer bzw. Süchtigen ermöglicht. Diese Straftat sei deshalb als sehr schwerwiegend anzusehen, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiere und mit ihr üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einhergingen. Sie sei in hohem Maß sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne, wobei der Beschwerdeführer vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet habe. Sein Fehlverhalten sei daher außerordentlich gravierend und gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser Kriminalitätsform.

Es könne keinesfalls als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer keine Suchtgiftdelikte mehr begehen werde, da er offenbar über ausgedehnte Verbindungen ins kriminelle Milieu bzw. insbesondere ins Suchtgiftmilieu verfüge. Bei eventuellen finanziellen Schwierigkeiten könnte er versucht sein, diese Netzwerke wieder zu aktivieren. Im Hinblick auf die besonders große Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten und seine eigene, zumindest in der Vergangenheit vorliegende Abhängigkeit von Suchtgift sei ein Wohlverhalten in Freiheit von gerade einmal einem Jahr seit seiner Haftentlassung im April 2008 jedenfalls zu kurz, um eine für ihn günstige Gefährdungsprognose erstellen zu können. Auch seine Arbeitstätigkeit biete zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund der erst relativ kurzen Dauer noch keine Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten. An beiden Straftaten sei auffallend, dass der Beschwerdeführer professionell und eingebettet in eine Organisation von Mittätern vorgegangen sei. Daher sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes insbesondere wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz auch unter Zugrundelegung von § 86 Abs. 1 FPG jedenfalls gerechtfertigt.

Das schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ließen die Behörde auf eine ausgeprägte sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen. Deshalb und auf Grund der bereits zweimaligen Delinquenz könne auch für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers nur eine schlechte Prognose erstellt werden, und es sei davon auszugehen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet werde.

Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stünden auch nicht die §§ 61 und 55 FPG entgegen. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsnachweis erteilt worden wäre, welcher nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gelten würde, wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch § 56 FPG nicht ausgeschlossen. Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 1989 sei allenfalls bei der Beurteilung des Ermessensspielraumes gemäß § 60 Abs. 1 FPG sowie im Rahmen des § 66 FPG zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer sei seit 1989 ununterbrochen in Österreich aufhältig und lebe mit seiner Gattin und seinen beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt, weshalb von einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot auszugehen sei. Besonders intensive Beziehungen zu eventuell in Österreich aufhältigen Seitenverwandten seien nicht betont worden. Insbesondere auf Grund des Verbrechens gegen das Suchtmittelgesetz könne trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner Erwerbstätigkeit nur von einer sehr geringen Integration ausgegangen werden, die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlange zudem die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft habe der Beschwerdeführer jedenfalls in den letzten Jahren seines Aufenthaltes vermissen lassen. Auch seiner Familie sei es bisher nicht möglich gewesen, ihn von den strafbaren Handlungen abzuhalten. Seiner Ehegattin stünde es frei, das gemeinsame Familienleben außerhalb Österreichs fortzusetzen bzw. den Kontakt durch Besuche aufrecht zu erhalten. Die Drogentherapie ändere nichts am Überwiegen der maßgeblichen für die Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen Interessen, die sich primär aus der Verwicklung des Beschwerdeführers in den Suchtgifthandel und der daraus resultierenden schweren Gefahr für die Allgemeinheit ergebe. Bis zum 19. Lebensjahr sei der Beschwerdeführer im ehemaligen Jugoslawien aufhältig gewesen und habe dort einen Beruf erlernt. Auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien müsste es ihm daher möglich sein, sich in seinem Herkunftsland eine Existenzgrundlage zu schaffen, insbesondere auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse und der in Österreich erworbenen Berufserfahrung. Eventuell in Österreich bestehende Verbindlichkeiten könne er auch vom Ausland aus tilgen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie könnten somit nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Eine Abstandnahme auf Grund einer Ermessenserwägung würde auf Grund der Delinquenz nicht mehr im Sinn des Gesetzes erfolgen. Somit könne auch bei einer großzügigen Auslegung auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weder § 66 FPG noch die Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG zu seinen Gunsten angewendet werden. Die Abwägung gehe auf Grund der vorliegenden Sachverhaltselemente zu seinen Lasten aus. Es stünden daher weder §§ 60 Abs. 1, 86 Abs. 1 noch § 66 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegen. Als besonders schwerwiegend werde von der Behörde die übergroße Menge an Suchtgift gewertet, welche durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers in den Verkehr gebracht worden sei. Auf Grund dieser Umstände müsse er daher die Trennung von seiner Familie in Kauf nehmen.

Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und seine offenkundig sozialschädigende Neigung zur Negierung österreichischer Rechtsvorschriften die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten erscheinen ließen. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren werde damit begründet, dass im vorliegenden Fall bedeutende familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorlägen und der Beschwerdeführer sich bereits seit 1989 durchgehend in Österreich befinde. Nach einem Wohlverhalten von zehn Jahren könne möglicherweise die von der Behörde angenommene Gefährdung entfallen sein. Vor Ablauf von zehn Jahren sei für die Behörde diese Prognose jedoch nicht möglich. Dies resultiere insbesondere aus dem Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und der damit verbundenen besonders großen Wiederholungsgefahr. Die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes sei für die Behörde daher unbedingt erforderlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde werden die oben unter I.1. genannten strafrechtlichen Verurteilungen nicht bestritten. In Anbetracht dieser Verurteilungen, wonach der Beschwerdeführer dazu beigetragen habe, zwischen September 2003 und Juli 2005 insgesamt über 10 Mio. Stück Zigaretten gewerbsmäßig als Mitglied einer Organisation illegal in das EU-Inland zu schmuggeln, und dafür zu einer Geldstrafe von EUR 680.000,-- und einem Wertersatz in der Höhe von über EUR 1,4 Mio. verurteilt wurde, und im Hinblick darauf, dass er nur drei Monate später wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel in großer Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde, ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen des den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, angesichts der großen Menge sowohl von geschmuggelten Zigaretten als auch von Suchtgift und im Hinblick auf die in beiden Fällen gewerbsmäßige Tatbegehung das Vorliegen der Gefährdungsprognose im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG bejahte.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung nach § 66 FPG und bringt dazu Folgendes vor:

"Wie bereits in meiner Berufung gegen den Bescheid der BH Gänserndorf vorgebracht, wurde nicht entsprechend berücksichtigt, dass ich mich seit weit über 20 Jahren in Österreich aufhalte, hier verheiratet bin und für 2 Kinder im Alter von 14 und 10 Jahren sorgepflichtig bin. Sowohl meine Frau, als auch meine beiden Kinder sind österreichische Staatsbürger und leben in W. Meine Frau ist ebenso wie ich beschäftigt. Meine Frau erzielt ein Monatseinkommen von rund Euro 1.200,--, ich ein solches von rund Euro 670,-- jeweils Netto monatlich.

Ich habe mich auch nach meiner Verurteilung in Therapie beim Verein P bezüglich meiner Suchtgiftabhängigkeit begeben. Ich besuche die Therapietermine regelmäßig und gebe auch regelmäßig Harnproben ab, die immer negativ waren.

Ich will meine Straftat in keiner Weise beschönigen, es ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass mir das Gericht die Möglichkeit einer Suchtgifttherapie geboten hat, wobei ich diese Möglichkeit auch regelmäßig und mit Erfolg wahrnehme. Nochmals möchte ich betonen, dass ich seit 20 Jahren in Österreich bin und eben über besonders intensive Beziehungen zu Österreich verfüge, dass ich nunmehr berufstätig bin und bewiesen habe, dass ich mein Fehlverhalten eingesehen habe und mich auf einem besseren Weg befinde."

Dieses Beschwerdevorbringen vermag die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu erschüttern, zumal keine Argumente vorgebracht werden, die im angefochtenen Bescheid nicht bereits berücksichtigt worden wären. So hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung sowohl die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als auch seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie die Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu Grunde gelegt. Auch die vom Beschwerdeführer begonnene Drogentherapie und seine Berufstätigkeit wurden berücksichtigt. Weder eine (begonnene) Drogentherapie noch die bloße Beteuerung, sein Fehlverhalten eingesehen zu haben und sich auf einem besseren Weg zu befinden, bieten jedoch eine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Zukunft von einer weiteren Begehung von Finanzstrafvergehen oder von Suchtgiftdelikten Abstand nehmen werde.

Diesen persönlichen Interessen steht die aus den Straftaten des Beschwerdeführers resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Selbst wenn diese persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse insbesondere an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, weshalb auch die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht zu beanstanden ist.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 7. Juli 2009

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