Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. März 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 8 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am 4. Juli 2007 nach Durchschreitung des Instanzenzuges rechtskräftig abgewiesen worden sei. Schon am 11. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag gestellt, der ebenfalls zugelassen worden sei und sich nunmehr im Stadium der Berufung befinde. Der Beschwerdeführer gelte somit nach wie vor als Asylwerber.
Am 17. Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer von Organen des Hauptzollamtes Wien dabei betreten worden, wie er um 4.50 Uhr in einer Backstube Weißbrot in den Ofen geschoben habe. Er habe keine arbeitsrechtliche Bewilligung besessen. Der Beschwerdeführer habe damals sinngemäß angegeben, seit ca. einer Woche als Hilfsarbeiter beschäftigt zu sein und monatlich EUR 800,-- für eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden zu bekommen. Am 7. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer gegen 11 Uhr von Organen des Hauptzollamtes Wien dabei betreten worden, wie er hinter der Theke eines Pizzalokales Fladenbrot angefertigt habe. Eigenen Angaben zufolge sei er seit drei Tagen als Aushilfe beschäftigt gewesen, habe täglich zwei Stunden gearbeitet und dafür Essen und Trinken erhalten. Am 24. April 2008 um 12.10 Uhr sei der Beschwerdeführer neuerlich von Organen des Finanzamtes Wien in einem Kebapstand beim Verkauf von Kebap betreten worden. Er habe angegeben, erst ab 9 Uhr gearbeitet zu haben.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Rückkehrverbotes in Kenntnis gesetzt worden. Der nun rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer habe angegeben, niemals einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, er habe sich öfters am besagten Kebapstand aufgehalten, um Freunde zu treffen und sich zu unterhalten. Es sei auch vorgekommen, dass er sich selbst eine Mahlzeit hergerichtet habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer angegeben, ca. EUR 290,-- monatlich von der Caritas (Grundversorgung) zu erhalten, dass in Linz ein Cousin und in Deutschland ein Bruder und eine Schwester sowie in Holland zwei weitere Brüder von ihm lebten.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Rückkehrverbotsbescheid habe sich der Beschwerdeführer fast ausschließlich mit der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG bzw. Art. 8 EMRK befasst.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 60 Abs. 2 Z. 8 und 62 FPG aus, auf Grund der Wahrnehmungen von Organen des Finanzamtes bzw. Hauptzollamtes Wien sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG wiederholt verwirklicht habe. Auf ein von den Organen des Finanzamtes angefertigtes, im Akt befindliches Foto, das den Beschwerdeführer als einzige Person im Kebapstand hinter dem Verkaufspult in typischer Arbeitskleidung und Verkaufspose zeige, werde hingewiesen. Gegenteilige Angaben des Beschwerdeführers seien völlig unglaubwürdig. Außerdem habe er eigenhändig im "Personalblatt" zugegeben, dass er als Aushilfe beschäftigt sei und wie sein Chef heiße.
Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, am 17. Dezember 2003 und am 7. Juni 2004 jeweils nur als Gast im Lokal anwesend gewesen zu sein, müsse als unglaubwürdig bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer in der Backstube beim Einschieben eines Weißbrotes in den Backofen bzw. hinter der Theke einer Pizzeria bei der Herstellung von Fladenbrot beobachtet worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ja im Wesentlichen geständig gewesen.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer über keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit verfügt habe.
Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel und des angelasteten Fehlverhaltens könne kein Zweifel bestehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers den in § 60 Abs. 1 FPG genannten öffentlichen Interessen in erheblichem Ausmaß widerstreite und die öffentliche Ordnung gefährde. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit.
Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten, keine beruflichen Bindungen und weise praktisch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet auf, zumal er mit dem einzig hier lebenden Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Bedeutung des nunmehr knapp über sechs Jahre andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sei aus fremdenpolizeilicher Sicht insoweit zu relativieren, als er sich nur auf eine vorläufige Berechtigung nach dem Asylgesetz stütze.
Für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erfüllt habe. Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei auch im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. zulässig, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (etwa der Aufrechterhaltung der Ordnung und eines intakten Fremden- und Beschäftigungswesens) dringend geboten sei und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die persönlichen/privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich bei weitem überwiege. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt unrechtmäßig einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sei, sei bei dieser Abwägung durchaus berücksichtigungswert.
Gründe für eine für den Beschwerdeführer günstige Ermessensentscheidung, die in ihrem Gewicht über die obige Berücksichtigung hinausgehen würden, seien nicht dargelegt worden und hätten nicht erkannt werden können.
Das Rückkehrverbot sei auf zehn Jahre befristet auszusprechen gewesen, weil der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 wiederholt verwirklicht habe und nicht erwartet werden könne, dass der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, vor Ablauf von zehn Jahren weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestehender Tatsachen eine der in Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 62 Abs. 2 FPG gelten als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 leg. cit. Nach § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er wiederholt von Organen des Hauptzollamtes Wien bzw. des Finanzamtes Wien bei Tätigkeiten betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, nicht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erfüllt sei, begegnet somit keinen Bedenken.
Auf Grund der wiederholten unerlaubten Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Arbeit, die gegen die Regelung des AuslBG erbracht wird, erheblich beeinträchtigt. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer würden lediglich Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die durch einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt gekennzeichnet seien als jene, die in den Tatbeständen der Z. 2, 3, 4, 9 oder 10 des § 60 Abs. 2 FPG angeführt seien, nichts zu ändern.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, zwei der drei dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Übertretungen nach dem AuslBG seien schon vor mehr als bzw. fast fünf Jahren vorgefallen, werden auch keine besonderen Umstände dargetan, die eine Ermessensübung nach § 62 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten, spricht doch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - obwohl er bereits zweimal bei der Verrichtung einer illegalen Beschäftigung betreten worden war - neuerlich ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung gearbeitet hat, für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
3. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die belangte Behörde habe nur formal eine Interessenabwägung durchgeführt, eine nähere Prüfung, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei, sei nur unzureichend vorgenommen worden. Sie habe auch nicht näher begründet, warum die drei dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Übertretungen nach dem AuslBG - obwohl zwei davon bereits vor etwa fünf Jahren vorgefallen seien - derart schwer wögen, dass die Erlassung eines Rückkehrverbotes im Ausmaß von zehn Jahren trotz der auf einem hohen Niveau bestehenden Integration des Beschwerdeführers, seines langjährigen Aufenthalts, seiner straf- und verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit und seiner durchaus schützenswerten in Österreich vorhandenen familiären Beziehungen als notwendig erachtet werde.
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt als Asylwerber in der Dauer von knapp über sechs Jahren und familiäre Bindungen zu einem Cousin, mit dem er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, berücksichtigt. Weitere für die Integration bedeutsame Umstände aus dem Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die belangte Behörde hat diesen persönlichen Interessen zutreffend nur ein geringes Gewicht beigemessen, weil der Beschwerdeführer nur über sehr geringe familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt und sich sein bisheriger Aufenthalt nur auf eine vorläufige Berechtigung nach dem Asylgesetz stützt. Entgegen der Beschwerdeansicht ist daher nicht von einer "auf hohem Niveau bestehenden Integration des Beschwerdeführers" auszugehen. Dem steht die gravierende Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer straf- und verwaltungsrechtlich unbescholten ist, vermag daran nichts zu ändern.
4. Ferner bestehen auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes keine Bedenken. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit keinen Bedenken. Auch zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
5. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt, weil aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Juni 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)