VwGH 2009/18/0134

VwGH2009/18/013411.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B S, geboren am 26. Juni 1982, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/Stiege 1/1. Stock/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 2009, Zl. E1/522.364/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Februar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstmals eine am 19. Oktober 1998 ausgestellte Niederlassungsbewilligung zum Nachzug zu seinem Vater und dessen Ehefrau erhalten habe. Seit 2002 verfüge er über ein "unbefristetes Aufenthaltsrecht".

Der Beschwerdeführer sei seit 2002 verheiratet und für zwei Kinder (geboren 2005 und 2006) sorgepflichtig. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers verfügten über ein "Aufenthaltsrecht für Österreich". Weitere familiäre Bindungen bestünden zum Vater, der Stiefmutter und dem (gleichfalls vorbestraften) Bruder.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 15. August 2008 in W gemeinsam mit einem Mittäter ein Wettbüro überfallen, dabei eine Gaspistole gegen eine als Verkäuferin agierende Polizeibeamtin gerichtet und sie zur Übergabe von Bargeld aufgefordert. Bei dem Raubüberfall seien EUR 1.925,-- an Bargeld sowie Gutscheine erbeutet worden. Der Mittäter habe Aufpasserdienste geleistet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Angesichts der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei von einem erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere der Eigentums- und Gewaltkriminalität - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - einen bewaffneten Raubüberfall begehe, lasse seine offenbare Geringschätzung für maßgebliche, nicht nur in Österreich geltende Rechtsvorschriften erkennen. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG erweise, dies auch für den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft, die er momentan verbüße.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten entsprechend an Gewicht gemindert werde. Die bis zuletzt "mehr oder weniger regelmäßige" Beschäftigung des Beschwerdeführers sei ebenfalls berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen wögen zweifelsfrei schwer. Jedoch sei auch hier zu bedenken gewesen, dass diese Bindungen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, straffällig zu werden.

Die belangte Behörde übersehe auch nicht die durch entsprechende Ärzte- bzw. Spitalsbriefe belegte Herzerkrankung der Tochter des Beschwerdeführers und deren Operation im Dezember 2006. Dass deren Betreuung durch den Beschwerdeführer unverzichtbar sei, sei nicht einmal behauptet worden und aufgrund der mehrjährigen Haftstrafe auch nicht anzunehmen. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei zwar erheblich, keinesfalls jedoch derart ausgeprägt, dass dem gegenüber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten in Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten in den Hintergrund zu treten habe. Dabei sei auch darauf Bedacht genommen worden, dass der Beschwerdeführer allfällige Sorgepflichten und den Kontakt zu seinen Familienangehörigen - wenn auch nur eingeschränkt - auch vom Ausland aus wahrnehmen könne. Diese Einschränkung werde er im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen lassen könne, sei nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens (§ 56 Abs. 2 FPG) verurteilt worden sei, stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch § 56 FPG nicht entgegen.

Angesichts des dargelegten Sachverhaltes sehe sich die belangte Behörde auch nicht veranlasst, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens Abstand zu nehmen. Eine solche Ermessensübung stünde angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. In Hinblick auf das dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne nämlich auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation nicht vorgesehen werden, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG erfüllt.

1.2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 15. August 2008 in W gemeinsam mit einem Mittäter ein Wettbüro überfallen, dabei eine Gaspistole gegen eine als Verkäuferin agierende Polizeibeamtin gerichtet und sie zur Übergabe von Bargeld aufgefordert. Bei dem Raubüberfall wurden EUR 1.925,-- sowie Gutscheine erbeutet.

Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0032, mwN).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, es komme nicht nur dem vom Fremden gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit Verwirklichung des Tatbestandes für die Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, so ist dem zu entgegnen, dass ein damit behaupteter Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nicht an seinem Verhalten in der Strafhaft - in welcher sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten befunden hat -, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0126, mwN).

Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

2. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde darüber hinaus zutreffend die Auffassung vertreten, dass in Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (vgl. § 56 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG) auch die in § 56 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei (vgl. zu dem in dieser Bestimmung geforderten höheren Gefahrenmaß etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0794, mwN).

3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass starke familiäre Bindungen zu Österreich bestünden, zumal nicht nur die Ehefrau und die Kinder, sondern auch der Vater, die Stiefmutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebten. Weiters habe die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten Ärzte- und Spitalsbriefe festgestellt, dass die Tochter des Beschwerdeführers an einer Herzerkrankung leide und die Operation im Dezember 2006 stattgefunden habe. Daher seien überaus starke familiäre Bindungen zu Österreich gegeben, weshalb die belangte Behörde im Zuge der durchgeführten Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte entscheiden müssen.

3.2. Der Beschwerde gelingt es allerdings mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine Berufstätigkeit hier, insbesondere aber seine familiären Bindungen zu seiner Frau, seinen Kindern, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem Bruder berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0032, mwN).

Den dennoch schwerwiegenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende - wie oben unter II.1.2. ausgeführt - gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität, gegenüber.

Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge eine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör geltend macht, legt die Beschwerde nicht dar, welches Vorbringen und allenfalls welche Beweismittel der Beschwerdeführer bei Einräumung von Parteiengehör unterbreitet hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und tut damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht dar.

5. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt, weil aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.

6. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0089, mwN).

7. Schließlich bestehen auch gegen die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbotes - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Bedenken. Nach § 63 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 2 FPG - auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0760).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden strafbaren Handlung die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.

8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Mai 2009

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