Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §9 Abs4;
VwGG §33a;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §9 Abs4;
VwGG §33a;
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, und - eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe betreffend - vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, sowie § 9 Abs. 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 19. März 2009
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