VwGH 2009/18/0046

VwGH2009/18/004619.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P J, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Februar 2009, Zl. SD 586/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Februar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei bereits 1992 von Beamten des Gendarmeriepostens G bei Hilfsarbeiten betreten worden, obwohl er nicht im Besitz eines dafür erforderlichen österreichischen Sichtvermerkes gewesen sei. Im September 1992 sei ihm ein Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise erteilt worden, der bis September 1993 verlängert worden sei, wobei seine Schwägerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei vom "Amt der Wiener Landesregierung" rechtskräftig mit 30. Jänner 1995 abgewiesen worden.

Im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers sei dieser mit Bescheid vom 25. Jänner 1996 ausgewiesen und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden. Über seinen weiteren Aufenthalt sei zunächst nichts bekannt gewesen.

Am 9. August 2002 habe der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Floridsdorf einen Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch eine österreichische Staatsbürgerin gestellt, der jedoch abgewiesen worden sei, da u.a. bis dahin offensichtlich noch kein dem Verhältnis von Eltern und Kind entsprechendes Verhältnis hergestellt worden und der "Adoptivmutter" das Wahlkind nicht bekannt gewesen sei.

Daraufhin sei von der Erstbehörde mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, wobei nicht nur von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sondern auch von dem Versuch, sich durch Eingehen einer Scheinadoption fremden- oder arbeitsrechtliche Vorteile zu verschaffen, ausgegangen worden sei. Entsprechende private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien während des erstinstanzlichen Verfahrens - trotz entsprechender Aufforderung am 11. September 2003 - nicht behauptet worden.

Dies sei verwunderlich, da der Beschwerdeführer bereits fünf Tage nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich am 21. Jänner 2004 am Standesamt Wien-Favoriten die österreichische Staatsbürgerin S. geehelicht und am darauf folgenden Tag bei der Erstbehörde einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht habe.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien habe in der Folge mit Bescheid vom 2. Februar 2004 den Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros vom 13. Jänner 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese im Hinblick auf die erfolgte Eheschließung zu prüfen haben werde, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der nunmehr anwendbaren Bestimmung des § 48 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe sei die Ehefrau des Beschwerdeführers S. am 2. Juni 2004 niederschriftlich vernommen worden, wobei sie ausdrücklich bestritten habe, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe handle. Sie habe den Beschwerdeführer am 29. November 2001 in einem Tanzlokal in Wien kennen gelernt und ihren Ex-Mann mit ihm betrogen, weshalb es auch zur Scheidung gekommen sei. Seit Jänner 2004 würden sie gemeinsam in Wien wohnen. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Maurer und habe eine Schwester in Wien.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin von der Erstbehörde eine vom 7. Juli 2004 bis 7. Juli 2005 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 FrG 1997" erhalten.

Anlässlich des am 10. Juni 2005 gestellten Verlängerungsantrages habe die Erstbehörde wiederum Scheineheerhebungen aufgenommen. Bei einer Hauserhebung an der gemeinsamen Meldeadresse habe der Hausbesorger und unmittelbare Wohnungsnachbar den Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht als Lebensgefährten von S. erkannt, der Lebensgefährte trage sehr lange, zu einem Zopf gebundene Haare.

Am 2. Juni 2005 habe S. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer habe es sich um eine reine Scheinehe gehandelt, welche nur deshalb geschlossen worden sei, um diesem den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Sie habe nie eine intime Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt, damals sei sie noch mit ihrem Ex-Mann verheiratet gewesen, habe diesen aber verlassen wollen. Der Beschwerdeführer und Herr L. hätten ihr "geholfen", indem sie im Oktober oder November 2002 zu den beiden hätte ziehen können, wo der Beschwerdeführer ab und zu genächtigt habe. Dieser habe sie immer wieder dazu gedrängt, ihn zu heiraten. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 21. Jänner 2004 sei S. mit Herrn L. und ihrem Sohn nach Wien gezogen, wo der Beschwerdeführer zwar gemeldet, aber nie wohnhaft gewesen sei. Ein gemeinsames Eheleben hätten sie nie geführt.

Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich das Bestehen einer Scheinehe bestritten. Möglicherweise habe seine Ehefrau unrichtige Angaben gemacht, weil sie ihre Beziehung mit dem geschiedenen Mann wieder aufgenommen habe und vor diesem ihr Verhalten rechtfertigen wolle.

Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Ex-Mann von S. als Zeuge befragt angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Seine Ex-Frau sei erst nach der Scheidung im Jahr 2002 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Mehrere Jahre später habe er seine Ex-Frau im Krankenhaus besucht, wo sie wegen eines Krebsleidens gelegen sei, mit ihr aber nicht über ihr Privatleben gesprochen. Im Dezember 2006 sei S. gestorben. Nach der Scheidung habe er von seiner Ex-Frau nichts wissen wollen, weil er gesehen habe, dass sie vor der damaligen gemeinsamen Wohnung aus einem fremden Auto ausgestiegen sei, dessen Lenker der Beschreibung nach Herr L. - mit Sicherheit aber nicht der Beschwerdeführer - gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, S. im August 2003 in einem namentlich genannten Lokal kennen gelernt zu haben. Sie seien sich in ihrer Wohnung in Wien 2., wo auch Herr L. gewohnt habe, näher gekommen. Vor der Eheschließung am 21. Jänner 2004 seien sie nach Wien 10. gezogen. Die Wohnung sei von Herrn L. gemietet worden, dieser habe aber nie dort gewohnt. Ein Jahr habe die Ehe gut funktioniert, dann habe seine Ehefrau angegeben, sich wieder mit ihrem Ex-Mann zu treffen und mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Sie habe ihm in der Folge auch Geschlechtsverkehr, ohne Angabe von Gründen, verweigert. Da sich die Situation nicht gebessert habe, sei der Beschwerdeführer im April 2005 ausgezogen und der Kontakt sei "abgerissen". Ebenfalls im April 2005 habe er seine nunmehrige Lebensgefährtin, eine serbische Staatsangehörige, kennen gelernt. Er lebe mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren am 17. Februar 2006 und am 21. Juli 2008) im 18. Bezirk. Die Angaben seiner Ehefrau, wonach diese im Oktober oder November 2002 zum Beschwerdeführer und Herrn L. gezogen sei, seien unrichtig, da er sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt habe. Dass seine Ehefrau verstorben sei, habe er erst nach dem Begräbnis von Herrn L. erfahren. Zwischen Februar und Juni 2005 habe er auswärts gearbeitet und sei nur an den Wochenenden zu Hause gewesen, deshalb habe ihn der Hausmeister nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht erklären können, dass Herr L. eine Beziehung mit seiner Ehefrau gehabt habe. Auch die Aussage des Ex-Mannes von S., dass dieser seit der Trennung im Jahr 2002 keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau gehabt habe, habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Dass laut Aussagen seiner Ehefrau nie ein gemeinsamer Haushalt und keine intime Beziehung bestanden habe, sei gelogen. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer Autospengler und Maler gelernt.

Da der Beschwerdeführer nach dem Ableben seiner Ehefrau am 28. Dezember 2006 nicht mehr Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, habe die belangte Behörde unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG die Ergebnisse der umfangreichen Erhebungen dahin gehend gewürdigt, dass - auch wenn S. zum Teil widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt und die Örtlichkeit des Kennenlernens des Beschwerdeführers getätigt habe - mit einer für ein Verwaltungsverfahren ausreichenden Sicherheit davon auszugehen sei, dass S. mit dem Beschwerdeführer nie ein gemeinsames Familienleben geführt und den Beschwerdeführer aus Gefälligkeit für den alleinigen Zweck geehelicht habe, diesem einen Aufenthaltstitel und dadurch Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers müsse als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, habe der Beschwerdeführer doch keinerlei Zeugen für das tatsächliche Bestehen einer - wie von ihm behauptet - etwa einjährigen bestehenden Familiengemeinschaft angeführt. Auch das Berufungsvorbringen, wonach S. zuletzt das Vorliegen einer Scheinehe bloß vorgeschützt habe, weil sie wieder zu ihrem Ex-Mann zurückgekehrt sei, sei durch die glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen des Ex-Mannes eindeutig widerlegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zum Zeitpunkt der Erhebungen und der Befragung des Hausmeisters tatsächlich "nur an den Wochenenden" an der gemeinsamen Meldeadresse wohnhaft gewesen sei, vermöge zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Selbst wenn man diesen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Berufsausübung Glauben schenkte, hätte der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers an der damaligen Meldeadresse zumindest ab dem Meldedatum 29. Jänner 2004 bis zum Beginn der berufsbedingten Abwesenheit im Februar 2005 und ab diesem Zeitpunkt bis Juli 2005 zumindest an den Wochenenden dem unmittelbaren Wohnungsnachbarn bekannt sein müssen, was dieser jedoch glaubhaft und nachvollziehbar verneint habe.

Im Übrigen stehe diese Aussage mit den eigenen niederschriftlichen Angaben in unerklärlichem Widerspruch, habe der Beschwerdeführer doch zuvor ausgeführt, bereits im April 2005 die Wohnadresse in der H aufgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer sei auch jede Erklärung schuldig geblieben, weshalb er nicht bereits während des bei der Erstbehörde ab September 2003 bis Mitte Jänner 2004 geführten Aufenthaltsverbotsverfahrens seine diesbezüglich angeblichen familiären Bindungen zu S. dargelegt habe, habe er doch zu diesem Zeitpunkt laut eigenen Angaben bereits eine Beziehung geführt und im Oktober 2003 sogar einen Heiratsantrag gemacht.

Kennzeichnend für die aufenthaltsehebedingte Unkenntnis der persönlichen Daten des Ehepartners sei der Umstand, dass S. auch die Berufsausbildung des Beschwerdeführers falsch mit "Maurer" angegeben habe.

Der Beschwerdeführer, der sich bereits anlässlich seines erstmaligen aktenkundigen Aufenthaltes in Österreich nicht davor gescheut habe, Schwarzarbeit auszuüben, und in der Folge - unbestrittenermaßen - auch durch das Eingehen einer Scheinadoption den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen versucht habe, habe sohin durch das Eingehen einer so genannten Schein- bzw. Aufenthaltsehe eine schlüssige Fortsetzung seines Bestrebens, sich - auf welche Art und Weise auch immer - einen Zugang zum Arbeitsmarkt und einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, gesetzt.

Es sei daher von der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG auszugehen.

Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch erwirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifelsfrei auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die sogar das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Nach der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin sowie den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt wohne. Zudem habe der Beschwerdeführer weitere nicht im selben Haushalt wohnhafte Familienangehörige, wie etwa eine Schwester sowie "diverse Onkeln und Tanten bzw. Cousins".

Zwar sei auf Grund seines mehrjährigen und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes sowie der familiären Situation von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben bzw. durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer - mit kurzfristigen arbeitslosigkeitsbedingten Unterbrechungen - einer Erwerbstätigkeit nachgehe, auch in das Berufsleben auszugehen.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und aus seiner Beschäftigung ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die sich daraus ergebende Integration sei jedoch in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, als sich der inländische Aufenthalt und der Zugang zum Arbeitsmarkt auf eine Scheinehe gegründet hätten. Den durchaus ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe gegenüber, dass er durch die Ausübung einer Schwarzarbeit, einer versuchten Scheinadoption sowie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die besonders hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes erheblich beeinträchtigt habe. Auch sei der seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung verstrichene Zeitraum keinesfalls so lange, um von einem Wegfall oder einer entscheidenden Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sprechen zu können. Der gegenständlichen Maßnahme stünden auch die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des "Fremdengesetzes" nicht entgegen.

Mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.

Wer, wie der Beschwerdeführer, zunächst bei der Schwarzarbeit betreten werde, anschließend durch eine versuchte Scheinadoption den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erschleichen suche und schließlich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen inländischen Aufenthalt fortzusetzen versuche, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. Ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, könne daher nicht vor Verstreichen des im Hinblick auf die gegenwärtige familiäre Situation für die Dauer von fünf Jahren herabgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegende Beschwerde wird vom Beschwerdeführer wie folgt begründet:

"Sachverhalt:

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat mit Bescheid vom 13.5.2006 gegen mich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Meiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Fremdenpolizei Wien mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen wurde.

Grundlage, sowohl des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, als auch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war die Annahme einer Scheinehe.

Meine Frau S S hat bei ihrer Einvernahme am 2.6.2004 ausgeführt, dass sie seit Jänner 2004 gemeinsam mit mir in 1100 Wien wohne, wobei sie unter anderem auch ausdrücklich bestritten hat, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle.

Bei ihrer neuerlichen Einvernahme am 2.6.2005 führte Frau S dann aus, dass eine Scheinehe gegeben sei und auch nie ein Zusammenleben bestanden habe.

Aus der Einvernahme des geschiedenen Ehemannes meiner Frau, H S konnte nichts gewonnen werden, da dieser angab mich nicht zu kennen.

Ich hingegen habe anlässlich meiner Einvernahme bei der belangten Behörde ausgeführt, wie ich meine Frau kennengelernt habe, dass wir zusammen gelebt haben, dass es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und dass es sich eben um eine 'normale' Ehe gehandelt hat.

Festgestellt wurde seitens der belangten Behörde auch, dass meine Frau am 28.12.2006 verstorben ist.

Jedenfalls ist festzuhalten, dass meine verstorbene Frau zum Teil mehr als widersprüchliche Angaben gemacht hat, sodass ihre Aussagen jedenfalls in keiner Weise geeignet sind in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen mich Verwendung zu finden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass seit der Eheschließung (21.1.2004) bereits mehr als 5 Jahre vergangen sind. Ich mich in Österreich immer wohl verhalten habe und hier auch einer Beschäftigung nachgehe, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht gerechtfertigt erscheint.

Ich bin daher in meinem Recht, dass gegen mich kein Aufenthaltsverbot verhängt wird, verletzt."

2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die umfassende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, geht doch die Beschwerde nicht auf die zahlreichen anderen Widersprüche beispielsweise zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und den Angaben des Hausmeisters ein. Die Aussage seiner Ehefrau vom 2. Juni 2005, wonach es sich bei der Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer um eine reine Scheinehe gehandelt habe, nie eine intime Beziehung und auch kein gemeinsames Eheleben bestanden habe, bestreitet der Beschwerdeführer lediglich allgemein, ohne auch nur ein Beweismittel zu nennen, das seinen Standpunkt stützen könnte.

In Anbetracht der dargestellten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bestehen keine Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG. Hieraus folgt eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, sodass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Prognosebeurteilung gerechtfertigt ist.

4. Auf dem Boden der auf Grund sohin unbedenklicher Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 Abs. 1 und 2 FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, gründete sich der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt ebenfalls auf die Scheinehe, weshalb die sich daraus ergebende Integration in ihrem Gewicht wesentlich gemindert ist.

5. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass seit der Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien, ist für den Beschwerdeführer daraus auch nichts zu gewinnen, da die zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0491).

In Anbetracht der - unbestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Ausübung von Schwarzarbeit und der versuchten Scheinadoption kann auch keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich immer wohlverhalten habe.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. März 2009

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