VwGH 2009/16/0106

VwGH2009/16/01065.4.2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/13/0142 E 23. April 2008 RS 7

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 98/14/0189). Darauf, dass das Finanzamt bei "ordnungsgemäßer" - fiktiver - Reduktion der Löhne auch nicht "die volle Lohnsteuer" erhalten hätte, kommt es dabei nicht an.

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs3;

Dokumentnummer

JWR_2009160106_20110405X03

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