VwGH 2009/16/0066

VwGH2009/16/006624.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie durch Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde 1. der W Co. Ltd. in W, China, und 2. der L Co. Ltd. in L, China, beide vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes vom 31. März 2009, Zl. Jv 934/09k- 33, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die am 13. Mai 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde richtete sich ursprünglich an das "Handelsgericht Wien" als belangte Behörde, war in dreifacher Ausfertigung eingebracht und bezeichnete den Beschwerdepunkt wie folgt: "Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren nach GGG verletzt, wodurch der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet."

Mit hg. Verfügung vom 29. Mai 2009, Zl. 2009/16/0066-2 wurden die Beschwerdeführer unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, einerseits die Behörde zu bezeichnen, die den Bescheid erlassen hat, und andererseits das Recht, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten, (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der Verbesserungsfrist brachten die Beschwerdeführer einen neuen, die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz ein, in dem der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet ist:

"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG, insbesondere auf Nichtvorschreibung gesetzwidriger zusätzlicher Gerichtsgebühren im Zuge einer Neubemessung der Pauschalgebühren gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1b GGG verletzt, wodurch der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen seines Inhaltes leidet."

Dadurch sind die Beschwerdeführer im Ergebnis dem erteilten Mängelbehebungsauftrag aber nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0012 VwSlg 11525/A uva) ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu insbesondere auch § 41 Abs. 1 VwGG).

Da es des Weiteren nach der hg. Judikatur kein subjektives Recht auf "richtige" bzw. "gesetzmäßige" Vorschreibung von Abgaben gibt, wird durch die Formulierung des verletzten Rechtes als Recht auf "gesetzmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren" der Beschwerdepunkt nicht korrekt bezeichnet (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen von Steiner "Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe" in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71 und die dort unter FN 73 bis 79 referierte hg. Judikatur). Dasselbe hat für die entsprechend negative Formulierung des Beschwerdepunktes im Verbesserungsvorbringen "Recht auf Nichtvorschreibung gesetzwidriger zusätzlicher "Gerichtsgebühren" zu gelten. Da es im vorliegenden Fall um die Frage einerseits der Beurteilung einer Streitwerterhöhung durch die Einbeziehung eines Betrages, der Gegenstand eines Schiedsverfahrens in Shanghai war, in ein vor einem österreichischen Gericht laufendes Verfahren im Wege des dort geschlossenen Vergleiches geht und andererseits um die Frage, welcher Betragsteil in diesem Zusammenhang nach welchem Wechselkurs Grundlage für die Neubemessung der Gerichtsgebühren ist, lassen die Beschwerdeführer offen, welche zusätzlichen Gerichtsgebühren sie nicht vorgeschrieben wissen wollen, und wird durch das oben wiedergegebene Verbesserungsvorbringen die vom Gesetz (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ausdrücklich geforderte bestimmte Bezeichnung des verletzten Rechtes nicht vorgenommen.

Die Beschwerdeführer sind somit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Ergebnis nicht nachgekommen, weshalb nach der gesetzlichen Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist.

Wien, am 24. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte