Normen
FinStrG §115;
FinStrG §124;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
FinStrG §115;
FinStrG §124;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Auf Grund einer Anzeige erlangte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz davon Kenntnis, dass in einem Wiener Hotel im Rahmen von monatlichen Treffen von Zigarrenliebhabern Zigarren und Zigarillos zu einem stark ermäßigten Preis angeboten und verkauft würden.
Am 3. September 2007 wurden beim Beschwerdeführer anlässlich eines solchen Treffens 92 Stück Zigarren und Zigarillos, schriftliche Aufzeichnungen, Prospekte und Preislisten sowie ein Bargeldbetrag von EUR 243,00 beschlagnahmt.
Mit Bescheid vom 17. November 2008 leitete das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren mit der Begründung ein, es bestehe der Verdacht, dass er in dessen Amtsbereich von Oktober 2002 bis April 2004 anlässlich seiner Einreisen über das Grenzzollamt Klein-Haugsdorf Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 88 Stück Zigarren einer bestimmten Marke, vorsätzlich vorschriftswidrig in mehreren Tathandlungen fortgesetzt in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und durch den beabsichtigten Verkauf in Österreich die in den Vorschriften des Tabakmonopols enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt habe. Weiters bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai 2004 bis September 2007 ebenfalls im Bereich des genannten Zollamtes vorsätzlich abgabepflichtige Waren, nämlich näher bestimmte Mengen an Zigarren und Zigarillos bestimmter Marke, in mehreren Tathandlungen fortgesetzt anlässlich seiner Einreisen aus Tschechien unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht über die Grenzkontrollstelle Klein-Haugsdorf in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und durch den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verkauf dieser Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien, in Österreich die in den Vorschriften des Tabakmonopols enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt bzw. zu verletzen versucht habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols "gem. § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG" und das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG sowie das Finanzvergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
In seiner dagegen erhobenen Administrativbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, bei den Treffen halte er immer einen Fachvortrag über Zigarren und gebe zum Selbstkostenpreis (Einkaufspreis ohne Aufschlag) Sets von jeweils zwei Zigarren plus einem Stück Zigarillo an einzelne Teilnehmer weiter. Diese Tabakwaren habe er zum Teil aus seinen Privatbeständen entnommen, zum Teil von einem Duty-Free Einkaufscenter in Tschechien, bei welchem er als Konsulent tätig sei und wo er sich fast täglich aufhalte, bezogen. Er habe die Tabakwaren selbst nach Österreich gebracht und sich dabei stets an die gesetzlichen Höchstmengen im Reiseverkehr gehalten. Er habe von diesen Veranstaltungen keinen Gewinn erzielt. Die Zigarren seien auch zu keinem Zeitpunkt für gewerbliche Zwecke bestimmt gewesen. Er sei stets der Ansicht gewesen, dass keine Eingangsabgabenpflicht vorliege, weil er die gesetzlichen Höchstmengen nie überschritten und auch keinen Gewinn erzielt habe. Es mangle ihm daher am Vorsatz, das gesetzliche Tatbild zu verwirklichen, sodass allenfalls Strafbarkeit nach dem jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht käme. Seine Rechtsanschauung könne auch nicht als unvertretbar bezeichnet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Menge an Zigarren sei ausschließlich aus dem Duty-Free Einkaufscenter aus der tschechischen Republik bezogen worden, somit bis zum Zeitpunkt des Beitritts der tschechischen Republik zur Europäischen Union aus einem Drittland, danach aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Einfuhr bzw. das Verbringen der Tabakwaren sei mit dem Zweck erfolgt, dass diese im Rahmen von monatlichen Treffen (Werbeveranstaltungen für das Duty-Free Einkaufscenter, für das der Beschwerdeführer als Konsulent tätig sei) verkauft würden. Es bestehe hinsichtlich der Herkunft der Tabakwaren der begründete Verdacht, dass diese unter Umgehung der zollrechtlichen Vorschriften in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. unter Umgehung der steuerlichen Vorschriften in das Steuergebiet verbracht worden seien, um in der Folge entgegen den Vorschriften des österreichischen Tabakmonopolgesetzes verhandelt zu werden. Es sei unerheblich, ob die Tabakwaren zum Selbstkostenpreis oder mit Aufschlag weitergegeben worden seien. Die objektive Tatseite der angelasteten Finanzvergehen sei in ausreichendem Maße erwiesen. Der Verantwortung in der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatseite könne kein Glaube geschenkt werden, weil dem Beschwerdeführer als Konsulenten des Duty-Free Einkaufscenters und als Experten für Tabakwaren die gesetzlichen Vorschriften bekannt gewesen seien. Dafür spreche auch die ausweichende Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Ersteinvernahme, bei welcher er ohne rechtskundigen Beistand die Fragen betreffend den Verkauf bzw. das beschlagnahmte Geld nicht habe beantworten wollen. Auf Grund der Berichterstattung in den Medien sei als bekannt vorauszusetzen, dass abgabenfreie Einfuhren nur zu privaten Zwecken erlaubt seien und Tabakwaren nur in Tabaktrafiken verkauft werden dürften. Dem Einwand des entschuldbaren Irrtums könne daher keine Berechtigung zuerkannt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle daher in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zu Last gelegten Finanzvergehen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht. Er erachtet sich in seinem "subjektiven Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels genügender Verdachtsgründe iSd § 82 FinStrG verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gem. § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
- b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
- c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung -
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem u.a. auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0074, mwN).
Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e FinStrG genannten Gründe vorliegt, so hat nach § 124 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über eine Administrativbeschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, weil sie - wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz - davon ausgegangen ist, dass genügend Verdachtsmomente für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2007 die im Einleitungsbescheid näher angeführten Finanzvergehen begangen hat.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, durch diesen Bescheid in seinem "Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels genügender Verdachtsgründe iSd § 82 FinStrG verletzt" zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).
Der angefochtene Bescheid hat über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und nicht über dessen Einstellung abgesprochen. Wäre die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Einleitung des Strafverfahrens vorgelegen seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047, mwN), dann hätte sie den Einleitungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 90/16/0053). Die belangte Behörde wäre daher im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen, das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen. Eine solche Zuständigkeit kommt nach dem Wortlaut des § 124 FinStrG ausschließlich der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 89/13/0134, sowie Dorazil/Harbich, Anm. 9 zu § 124).
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Mai 2009
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