Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Verfügung vom 13. Februar 2009, 2009/16/0014-3, gesetzten Frist zur Behebung von der eingebrachten Beschwerde anhaftenden Mängeln wird abgewiesen und
2. das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009, 2009/16/0014-3, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die von ihr eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in einer Angelegenheit der Schenkungssteuer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Der Verbesserungsschriftsatz vom 10. März 2009 enthält im Rubrum den Vermerk "3-fach 1 HS". Dem Verbesserungsschriftsatz war die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde nicht angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin ist daher der erwähnten hg. Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vollständig nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2009 brachte die Beschwerdeführerin einen unter der hg. Zl. 2009/16/0043 WE protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ein. Die erwähnte Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2009 sei vom zuständigen Konzipienten der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. P., bearbeitet worden. Der von diesem verfasste ergänzende Schriftsatz sei zur Kontrolle dem Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. L., übergeben worden. Nach Kontrolle des ergänzenden Schriftsatzes sei der Akt zur Abfertigung von Mag. P. der Sekretärin, Frau B. J., übergeben worden. Diese sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit dem ergänzenden Schriftsatz auch die zurückgestellte Beschwerde samt Beilagen mit zu übermitteln wäre. Der ergänzende Schriftsatz sei von Rechtsanwalt Mag. L. unterfertigt und auf dessen Vollständigkeit hin überprüft worden. Dabei sei dieser Schriftsatz in 3-facher Ausfertigung sowie die zurückgestellte Beschwerde in 4- facher Ausfertigung samt Beilagen angeschlossen gewesen. Nach Überprüfung sämtlicher Schriftstücke samt Beilagen auf deren Vollständigkeit und nach Unterfertigung sei der Akt zur Abfertigung wieder an Frau B. J. übergeben worden. Auf Grund des hohen Arbeitsanfalles an diesem Tag habe Frau B. J. den ergänzenden Schriftsatz samt Beilagen nicht sofort einkuvertieren können. Daher habe Frau B. J. diesen Akt samt unterfertigtem Schriftsatz und Beilagen auf ihrem Schreibtisch zur späteren Abfertigung abgelegt. Normalerweise lege Frau B. J. bereits unterschriebene und noch abzufertigende Schriftstücke auf einen eigenen Stoß auf ihren Schreibtisch. Auf Grund des hohen Arbeitsanfalles an diesem Tag mit der hohen Klientenfrequenz in der Kanzlei der Vertreterin der Beschwerdeführerin habe Frau B. J. jedoch den Akt unbewusst zu anderen von ihr noch zu bearbeitenden Akten gelegt und in weiterer Folge weitere Schriftstücke und Akten darauf gelegt. Bei der Abfertigung des ergänzenden Schriftsatzes habe Frau B. J. trotz vorheriger Anweisung und Kontrolle durch den unterfertigenden Rechtsanwalt auf Grund der Vielzahl an Unterlagen auf ihrem Schreibtisch neben dem ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung auch die zurückgestellte Beschwerde samt Beilagen einzukuvertieren gehabt, jedoch lediglich den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung abgefertigt. Ein derartiges Versehen sei der ihren Beruf seit 1999 ausübenden, seit August 2005 in der Kanzlei der Vertreterin der Beschwerdeführerin arbeitenden Sekretärin bislang nicht unterlaufen. Sie sei ihrer Arbeit stets gewissenhaft sowie zur vollsten Zufriedenheit der Vertreterin der Beschwerdeführerin nachgekommen.
Am 19. März 2009 habe der zuständige Sachbearbeiter der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. P., bei zufälliger Durchsicht des Aktes bemerkt, dass sich die ursprüngliche und vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde nach wie vor im Akt befinde.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 10. Juli 2008, 2008/16/0073, mwN), stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109).
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 10. Juli 2008). Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus.
Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz vom 10. März 2009 trug auf dem Deckblatt (Vorderseite) den Vermerk "3- fach 1 HS". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin, Frau B. J., keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass, wie im Antrag behauptet, die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen waren und die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0058 bis 0060, mwN). Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist abzuweisen.
Da somit der eingangs erwähnten hg. Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht vollständig nachgekommen wurde, war die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2009/16/0014 protokollierten Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit einzustellen.
Wien, am 28. Mai 2009
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