Normen
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt.
Im Zuge einer in seinem Betrieb durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden zwei Feststellungen getroffen, die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
Eine Feststellung betrifft eine Honorarnote über 12.160 EUR, die vom Beschwerdeführer nach Ansicht der Prüferin zu Unrecht um nicht belegte Barauslagen in Höhe von 8.800 EUR gekürzt worden sei.
Die andere Feststellung bezieht sich auf Disziplinarstrafen in Höhe von 4.428,13 EUR (2002) und 4.459,64 EUR (2003), die vom Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 20 EStG 1988 als Betriebsausgaben abgesetzt worden seien.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Prüferin an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Abgabenbescheide.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 mit der Begründung, er habe den Betrag in Höhe von 8.800 EUR "im Sinne der erhaltenen Anweisungen" verwendet. Auf Grund seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, den Grund für die Zahlung sowie den Empfänger zu benennen.
In seinen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wandte sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Kürzung seiner Betriebsausgaben um die entrichteten Disziplinarstrafen.
Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, die Art des als Durchlaufposten geltend gemachten Betrages bekannt zu geben und den Nachweis der beruflichen Veranlassung der Disziplinarstrafen zu erbringen.
In der Folge ergingen Berufungsvorentscheidungen, mit denen dem Standpunkt des Beschwerdeführers in den beschwerdegegenständlichen Punkten nicht entsprochen wurde. Begründend führte das Finanzamt zum ersten Streitpunkt im Wesentlichen aus, dass berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht davon entbinden würden, Aufzeichnungen zu führen, welche eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen zuließen, und der Beschwerdeführer der Aufforderung, den Durchlaufcharakter des strittigen Teilbetrages einer Honorarnote darzulegen, nicht nachgekommen sei. Zu den Disziplinarstrafen traf das Finanzamt die Feststellung, aus den vorgelegten Disziplinarentscheidungen ginge hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt und nicht nur wegen eines geringfügigen Verschuldens bestraft worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, ohne weiteres Vorbringen zu erstatten, die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab auch die belangte Behörde den Berufungen - im hier interessierenden Umfang - keine Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich ihrem gesamten Inhalte nach ausschließlich gegen die einkommensteuerliche Beurteilung der beiden Streitpunkte. Die mit dem angefochtenen Bescheid auch erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung ist somit nicht Beschwerdegegenstand. Über die so verstandene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1.) Disziplinarstrafen als Betriebsausgabe:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0035, mit der Frage der Abziehbarkeit von Disziplinarstrafen als Betriebsausgaben befasst und sie im Sinne der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht beantwortet. Bei der dortigen Beschwerdeführerin handelte es sich um eine Personengesellschaft, die aus dem nunmehrigen Beschwerdeführer und einem weiteren Rechtsanwalt gebildet wurde. Nicht zuletzt auf Grund dieser Personenidentität gleicht der gegenständliche Beschwerdefall jenem Beschwerdefall in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Da auch im vorliegenden Fall kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Geldstrafen erbracht wurde, hat die belangte Behörde der Berufung in diesem Punkt somit zu Recht keine Folge gegeben.
2.) Vorliegen einer Betriebseinnahme
Zu diesem Punkt wiederholt der Beschwerdeführer sein im Verwaltungsverfahren gemachtes Vorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Betriebseinnahme ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe einen Teil des von einem Klienten übernommenen Geldbetrages laut dessen Anweisung und somit nicht zur Abdeckung von Honoraransprüchen verwendet. Über die weitere Verwendung dieses Betrages habe er als Bescheinigungsmittel nur die eigene Aussage anbieten können, wobei es ihm auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht aber nicht gestattet gewesen wäre, bekanntzugeben, in wessen Auftrag er den Geldbetrag übernommen habe, und an wen er diesen Geldbetrag weitergeleitet habe.
Dieses Vorbringen zielt auf das Vorliegen eines so genannten durchlaufenden Postens im Sinne des § 4 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ab. Durchlaufende Posten sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden; sie gelangen nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und sind daher getrennt von den Honorareinnahmen zu erfassen. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige die Beträge erkennbar für einen Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz. 217).
Durchlaufende Posten sind grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Schon dem Prüfungsbericht konnte der Beschwerdeführer entnehmen, dass der von ihm behauptete Sachverhalt nicht nur belegmäßig nachgewiesen, sondern auch (bloß) glaubhaft gemacht werden könne. Von einer Glaubhaftmachung sei auszugehen, "wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt (habe) von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich".
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert bekanntzugeben, "um welche Art von Durchlauferposten es sich gehandelt hat (Darstellung)".
Der Beschwerdeführer ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, sodass der gesamte dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt im Dunkeln blieb.
Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass die Abgabenbehörden den strittigen Betrag lediglich deshalb als Betriebseinnahme behandelt hätten, weil der Beschwerdeführer keinen belegmäßigen Nachweis für den Verbleib des Geldes angeboten habe. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass es der belangten Behörde offen gestanden wäre, seinem (nachweislosen) Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Genau dies war aber gegenständlich der Fall. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche Möglichkeiten auch Rechtsanwälte hätten, ihre Aufzeichnungen so zu gestalten, dass sie ohne Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht den abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen könnten, lassen nicht den Schluss zu, dass die belangte Behörde eine andere Möglichkeit der Glaubhaftmachung durchlaufender Posten von vornherein ausgeschlossen habe.
Der Beschwerde gelingt es daher auch zu diesem Punkt nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. März 2012
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