VwGH 2009/13/0056

VwGH2009/13/005631.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel in 3830 Waidhofen an der Thaya, Niederleuthnerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Februar 2009, GZ. RV/1530- W/07, miterledigt RV/1531-W/07, RV/3310-W/07, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer ab dem Jahr 2007 (mitbeteiligte Partei: Ing. N in M, vertreten durch Mag. Hanno Wobisch, Steuerberater in 3830 Waidhofen an der Thaya, Jahnweg 7), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §29 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Strittig ist im Beschwerdefall der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

Zum (unstrittigen) Sachverhalt wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides festgestellt, der Mitbeteiligte habe sich anlässlich der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Notariatsakt vom 21. Februar 2004 u.a. verpflichtet, seinen drei damals minderjährigen Schwestern Bernadette, geboren 1987, Ursula, geboren 1990, und Michelle, geboren 1993, monatlich (wertgesichert) jeweils 600 EUR (somit jährlich jeweils 7.200 EUR, zusammen also 21.600 EUR) so lange zu zahlen, bis die jeweilige Empfängerin die

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften sowohl durch die belangte Behörde als auch den Mitbeteiligten (und dem Austausch weiterer Schriftsätze) erwogen:

Nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählen Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (unter dort weiters näher geregelten Voraussetzungen), zu den Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Als Sonderausgaben sind nicht etwa generell wiederkehrende Bezüge, deren Laufzeit allgemein in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0324, 0374, VwSlg. 8367/F), sondern nur Renten und dauernde Lasten abziehbar (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 18 Tz 12).

Renten im steuerlichen Sinne als Unterfall der wiederkehrenden Bezüge gliedern sich wiederum in Leibrenten und Zeitrenten (mit den Sonderformen der "verkürzten" und der "verlängerten" Zeitrente). Das Wesen einer Leibrente besteht darin, dass sie von der Lebensdauer einer bestimmten Person (als ungewisses bzw. aleatorisches Ereignis) abhängt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, 82/14/0151). Auch für Zeitrenten im steuerlichen Sinne ist es erforderlich, dass sie sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen Zeitraum abstellen (vgl. weiters z.B. das hg Erkenntnis vom 9. November 1982, 82/14/0109, VwSlg. 5720/F, sowie zum Ganzen Quantschnigg/Schuch, aaO, § 29 Tz 5, 8 und 9). Wenn bei zeitlich abgekürzten Renten die vereinbarte Höchstdauer der Leistungsdauer wesentlich geringer als die Lebenserwartung ist, ist damit das alternative Element des Lebens, nämlich das des Erlebens eines bestimmten Zeitpunktes, das für Renten typischerweise die Komponente der Unsicherheit und des Wagnisses bildet, praktisch ausgeschaltet, sodass nicht mehr von Renten im Sinne des Steuerrechts gesprochen werden kann (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 56 iVm Rz 28 ff).

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sollten die an die Schwestern des Mitbeteiligten laut Notariatsakt vom 21. Februar 2004 bezahlten Renten bis zur Beendigung der schulischen Ausbildung bzw. Berufsausbildung laufen, längstens jedoch bis zu deren Verehelichung oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auch wenn nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Vertragsbestimmungen dahin auszulegen seien, dass die Zahlungsverpflichtung auch mit dem Tod der jeweiligen Empfängerin ende, ist doch dazu wesentlich, dass die belangte Behörde auch (unstrittig) festgestellt hat, dass die "Ablebenswahrscheinlichkeit" der Schwestern kein relevantes aleatorisches Element im Rahmen der Zahlungen dargestellt hat. Damit lagen aber nach dem oben Gesagten schon wegen des Wegfalls des alternativen Elements des Lebens keine Renten nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor.

Als (bloße) wiederkehrende Bezüge (deren Laufzeit etwa vom ungewissen Ereignis der Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung abhing) könnten die Zahlungen weiters nur dann als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn diese gegebenenfalls als "dauernde Lasten" gewertet werden könnten. Abgesehen davon, dass derartige Leistungsverpflichtungen während eines längeren Zeitraumes, mindestens aber zehn Jahre bestehen müssen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, 2000/13/0188, und vom 28. Oktober 2010, 2010/15/0055), im Beschwerdefall auch nur die in Betracht kommenden (keinesfalls gewissen) Höchstlaufzeiten in diesem Bereich lagen (zu Beginn der monatlichen Zahlungen im Jahr 2004 waren die Schwestern rund 17, 14 und 11 Jahre alt), kann bei Leistungen für die Ausbildungszeit einer Person für sich noch nicht von dauernden Lasten gesprochen werden (vgl. in diesem Sinne auch Quantschnigg/Schuch, aaO, § 29 Tz 17; anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift u.a. darauf hingewiesen hat, dass es in seinem Familienkreis nicht unüblich sei, vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu heiraten, und weiters in einem ergänzenden Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass die Rentenzahlungen für seine Schwester Bernadette knapp nach Vollendung des 22. Lebensjahres wegen Beendigung der Schul- und Berufsausbildung weggefallen seien).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 31. Juli 2013

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