VwGH 2009/12/0201

VwGH2009/12/020116.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des H in Innsbruck, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. eines Feststellungsantrages betreffend eine Personalmaßnahme, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6;
AVG §63;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §41a Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §6;
AVG §63;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §41a Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle am 20. März 2008 war das Finanzamt Innsbruck.

Mit einer am 20. März 2008 modifizierten Weisung vom 4. März 2008 verfügte die erstinstanzliche Dienstbehörde, dass der Beschwerdeführer "für den Zeitraum vom 27.3. bis 4.4.2008 und ab dem 9.4.2008 bis auf weiteres dem Finanzamt Feldkirch dienstzugeteilt" werde.

Der Beschwerdeführer, welcher der Auffassung war, dass diese Verfügung im Hinblick auf seine Funktion als Personalvertreter unzulässig sei, beantragte am 21. März 2008 eine Bescheiderlassung "bezüglich der Zuteilung". In einer Eingabe vom 27. März 2008 an das Finanzamt Feldkirch beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Feststellung darüber, ob der Inhalt der dienstlichen Anweisung zu seinen Dienstpflichten zähle.

Mit Devolutionsantrag vom 18. März 2009 machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung des erstgenannten Antrages auf die belangte Behörde geltend.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über den Devolutionsantrag geltend.

Die Säumnisbeschwerde ist aus folgenden Erwägungen unzulässig:

Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nach dem BDG 1979 nur durch Bescheid verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als Versetzung oder Dienstzuteilung deklariert, sondern, ob ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu erkennen, so liegt keine "Angelegenheit des § 39 BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war. In einem solchen Fall könnte ein Feststellungsantrag, wonach die Befolgung einer solchen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle, mit Erfolg gestellt werden. Die Entscheidung über einen derartigen Feststellungsantrag stellt eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 leg. cit. dar, sodass in einer solchen Angelegenheit Berufung bzw. Devolution an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zulässig ist (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die hier am 20. März 2008 getroffene Personalmaßnahme, nämlich die Zuweisung des Beschwerdeführers an eine neue Dienststelle, für den Zeitraum vom 27. März bis 4. April 2008 und sodann ab dem 9. April 2008 "bis auf weiteres" in ihrer Gesamtheit eine auf Dauer angelegte Zuweisung an die neue Dienststelle - unterbrochen lediglich für den Zeitraum vom 5. bis 8. April 2008, während der unter einem eine Dienstzuteilung zur alten Dienststelle erfolgte - dar. Diese Maßnahme ist daher - soweit sie die vom Beschwerdeführer allein bekämpfte Zuweisung zum Finanzamt Feldkirch betrifft - von ihrem materiellen Gehalt her als Versetzung zu werten, sodass der Feststellungsantrag in Wahrheit eine "Angelegenheit des § 38 BDG" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 betrifft.

Daraus folgt, dass für die Behandlung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers nicht die belangte Behörde, sondern die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zuständig war. Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten; eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht bloß bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde, sondern auch dann, wenn der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf eine Behörde geltend macht, die nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auch in diesem Fall ist der Devolutionsantrag gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiterzuleiten und bewirkt mit seinem Einlangen bei dieser den Übergang der Zuständigkeit auf sie (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235 = VwSlg. 15.914 A/2002).

Die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidmäßig vorzunehmenden) Weiterleitung gemäß § 6 AVG begründet jedoch keine Säumnis der unzuständigen Behörde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2008, Zl. 2008/12/0164).

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2009

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