Normen
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2005/I/165;
Dokumentnummer
JWR_2009120079_20100128X03
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Rechtssatz
Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ergibt, wonach der Antritt des Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt, braucht es hiezu in Abweichung von § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 38 leg. cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen und daher in diesem Zeitpunkt der Grundlaufbahn angehörigen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann - unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit - durch formlose Weisung erfolgen (vgl. für den Fall einer Überstellung etwa das E vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0210).
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/12/0080
Normen
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2005/I/165;
JWR_2009120079_20100128X03
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