VwGH 2009/12/0079

VwGH2009/12/007928.1.2010

Rechtssatz

Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ergibt, wonach der Antritt des Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt, braucht es hiezu in Abweichung von § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 38 leg. cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen und daher in diesem Zeitpunkt der Grundlaufbahn angehörigen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann - unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit - durch formlose Weisung erfolgen (vgl. für den Fall einer Überstellung etwa das E vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0210).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/12/0080

Normen

BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2005/I/165;

Dokumentnummer

JWR_2009120079_20100128X03

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