Rechtssatz
In einem Fall, in dem der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Regelungen über das Präsenzquorum getroffen hat, ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder beschlussfähig (vgl. E VfGH 4. Oktober 2000, VfSlg. 15971). Eine Beschlussfassung der Schiedskommission der Universität erfordert daher im Grunde des § 43 UG 2002 die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Schiedskommission. Daran ändert eine Befangenheit ebenso wenig wie eine länger dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder. Das Gesetz ermächtigt nämlich auch in solchen Fällen nicht dazu, vom Erfordernis der Anwesenheit aller zugehörigen Mitglieder bei der Beschlussfassung abzugehen (vgl. aber die Fassung des § 43 Abs. 9 UG 2002, BGBl. I Nr. 81/2009, durch die bisher fehlende Regelungen (so die RV, 225 BlgNR 24. GP , 20) getroffen und die Nominierung von Ersatzmitgliedern vorgesehen werden).
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Normen
UniversitätsG 2002 §43 Abs11;
UniversitätsG 2002 §43 Abs7;
UniversitätsG 2002 §43 Abs9 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §43 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2009100159_20110616X01
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