VwGH 2009/09/0213

VwGH2009/09/021315.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. AL in A, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. April 2009, Zl. 93/9-DOK/08, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich durch die Weitergabe von Labormänteln zu erhöhten Preisen im September 2007 an Schüler des JF in W persönlich finanziell bereichert zu haben.

Durch sein Verhalten habe er das Vertrauen der Allgemeinheit in den Lehrerstand erschüttert und eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979 begangen.

Es wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 800,-- verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Behörde erster Instanz habe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der (Beschwerdeführer) sei seit 1975 Lehrer am FJ und unterrichte auch chemisches Labor. Seit Jahren besorge er zu diesem Zwecke die dafür benötigten Labormäntel bei der Firma Ö in A. Er habe einen Gewerbeschein als Warenpräsentator, eine Nebenbeschäftigung sei von ihm aber nicht gemeldet worden. Zu Beginn des Schuljahres 2007/2008, somit im September 2007 sei der (Beschwerdeführer) von der Kollegenschaft wieder um die Besorgung der Labormäntel für das FJ gebeten worden. Er habe in den Klassen dafür geworben, dass er die Mäntel zu einem günstigen Preis besorgen könne, sodass der Großteil der Schüler bei ihm bestellt hätte. Als Preis habe er im Vorhinein EUR 25,-- pro Stück genannt. Nachdem die Schüler Labormäntel in verschiedenen Größen einzeln probieren hätten können und ihre Bestellungen bei ihm eingegangen seien, habe der (Beschwerdeführer) im September 2007 140 Stück bei der Firma Ö in A besorgt. Diese seien ihm in diesem Jahr zu einem Preis von EUR 15,-- pro Stück verkauft worden. Eine Rechnung dafür sei ausgestellt worden. An die einzelnen Schüler, die jeweils einen Mantel bestellt hätten, seien die Labormäntel zum vereinbarten Preis von EUR 25,-- pro Stück abgegeben worden. Zahlungsbelege seien an die Schüler nicht ausgefolgt worden.

Zur Beschaffungspraxis am FJ sei festgestellt worden, dass es im September 2007 zwei Möglichkeiten gegeben hätte, einerseits Lehrer als Durchläufer von Serviceleistungen oder andererseits eine Abwicklung über einen Verein, in dem die Gebarung zu dokumentieren sei und der Rechnungsprüfung unterliege. Eine Entschädigung für Besorgungen, insbesondere für Fahrtspesen sei nicht üblich und sei auch von Lehrern nie verlangt worden. Bei längeren Anfahrtswegen sei der nächstgelegene Lehrer gebeten worden, die jeweilige Ware abzuholen, um die Kosten für Fahrtspesen zu senken. In weiterer Folge seien dem (Beschwerdeführer) vom Direktor des FJ Besorgungen und finanzielle Abrechnungen auf Grund dieses Vorfalls weggenommen worden."

Nach Wiedergabe des Inhalts der gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gerichteten Berufung begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid folgendermaßen (Schreibfehler im Original):

"Die Ausführungen des (Beschwerdeführers) zu den Feststellungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis gehen insofern ins Leere, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom (Beschwerdeführer) nicht bestritten wird. Der (Beschwerdeführer) räumt selbst ein, in Rahmen seiner Firma (auf die die oa. Labormäntel auch fakturiert wurden) Labormäntel für die Schüler eingekauft und diese den Schülern dann in weiterer Folge zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis weiterverkauft zu haben. Ob der (Beschwerdeführer) seinen (durchaus nicht rechtswidrig oder mit Schädigungsabsicht erzielten) Gewinn im Rahmen seiner Firma oder als bloße Vermittlungsgebühr lukriert hat, ist dabei nicht weiter von Belang, da das Fehlverhalten des (Beschwerdeführers) darin liegt, dass er als Erzieher und damit Machthaber mit den seiner (Erziehungs-) Gewalt unterworfenen Schüler Geschäfte mit der Absicht abgeschlossen hat, sich - wenn auch nicht rechtswidrig bzw. mit konkreter Schädigungsabsicht - einen Gewinn zu verschaffen. Der Begriff der 'Sachlichkeit' der Amtsführung des § 43 Abs. 2 BDG erschöpft sich nämlich nicht in deren Rechtsmäßigkeit, sondern verbietet jedes Verhalten, das das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen (z.B. Eigennützigkeit) auf die Vollziehung vermuten lässt. Ein solches Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen und damit die Vermutung einer 'unsachlichen Amtsführung' ist im Falle der Weiterverrechnung eines Aufschlages von EUR 10,- auf den Einkaufspreis von EUR 15,- pro Labormantel an die Schüler sicher gegeben. Da der günstigere Preis von EUR 15,- nur gewährt wurde, da es sich um Sammelbestellung der Schule handelt, hätte dieser Vorteil 1:1 an Schüler weitergegeben werden müssen.

Zur subjektiven Tatseite ist dem (Beschwerdeführer) durchaus ein bedingt vorsätzliches Handeln anzulasten, da ihm die Fragwürdigkeit seines Tuns offensichtlich bewusst, war, was auch in der Vorlage einer gefälschten Rechnung an seinen vorgesetzten Direktor zum Ausdruck gekommen ist. Die hierzu begangene und diversionell abgehandelte Urkundenfälschung des (Beschwerdeführers) ist zwar nicht vom oa. Schuldspruch erfasst und dem (Beschwerdeführer) daher nicht weiter anzulasten; dieses Verhalten des (Beschwerdeführers) zeigt jedoch klar sein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der mit Gewinnabsicht getätigten Geschäfte mit den Schülern, sodass ein schuldhaftes Fehlverhalten des (Beschwerdeführers) iSd § 91 BDG als erwiesen anzusehen ist. Der (Beschwerdeführer) hat durch den Verkauf der oa. Labormäntel jedenfalls schuldhaft seine Dienstpflichten iSd § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Hingegen kommt dem Vorbringen des (Beschwerdeführers) zur rechtlichen Würdigung insofern Berechtigung zu, als im oa. Disziplinarerkenntnis auf die Bestimmung des § 56 BDG Bezug genommen wird, da eine pflichtwidrige Unterlassung der Meldung der Nebenbeschäftigung bzw. eine Wertung dieser Nebenbeschäftigung als unerlaubte Nebenbeschäftigung nicht Gegenstand des Verfahrens gegen den (Beschwerdeführer) war und auch vom oa. gegen den (Beschwerdeführer) ergangenen Einleitungsbeschluss nicht erfasst war. Auf die Frage, ob der (Beschwerdeführer) seiner Meldepflicht nach § 56 BDG nachgekommen ist bzw. ob er eine unerlaubte Nebenbeschäftigung ausübt, war daher nicht näher einzugehen.

...

Der erstinstanzlichen Disziplinarkommission ist beizupflichten, dass die Geschäftemacherei seitens des (Beschwerdeführers) mit seiner Erziehungsgewalt unterworfenen Schülern nicht als 'Kavaliersdelikt' abgetan werden kann und als durchaus nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung des (Beschwerdeführers) anzusehen ist. Eine derartige Ausnutzung der Amtsstellung eines Lehrers ist in jedem Fall hintanzuhalten und bei Vorliegen eines entsprechenden Fehlverhaltens disziplinär zu ahnden.

Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission liegt weder der Erschwerungsgrund der Ausnützung der Unwissenheit der Schüler vor, noch eine Bereicherung im hohen Ausmaß, da der erzielte Gewinn des (Beschwerdeführers) von netto etwa EUR 1.200,- bis 1.400,- nicht als massive Bereicherung angesehen werden kann. Ebensowenig erschwerend ist anzusehen, dass der (Beschwerdeführer) den erzielten Gewinn nicht an die Schüler zurückerstattet hat. Schließlich kommt auch dem Umstand, dass der (Beschwerdeführer) nicht schuldeinsichtig ist, nicht zum Tragen, da das Nichtvorliegen des Strafmilderungsgrundes der Schuldeinsicht keinen Erschwerungsgrund darstellt.

Als mildernd waren hingegen die langjährige anstandslose Dienstverrichtung des (Beschwerdeführers), seine disziplinäre Unbescholtenheit, sein wenn auch nicht von Schuldeinsicht getragenes Tatsachengeständnis sowie sein ansonsten auch tadelloser Lebenswandel zu werten. Diesem Fehlverhalten des (Beschwerdeführers) wird mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG schuld- und tatangemessen entsprochen. Der von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission gewählte Strafrahmen der Geldstrafe ist jedenfalls überhöht und steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Tatumständen und dem Unrechtsgehalt der Verfehlung des (Beschwerdeführers).

In Anbetracht der Strafmilderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des (Beschwerdeführers) konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG in Höhe von EUR 800,-- das Auslangen gefunden werden. Mit der Verhängung der Geldbuße wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um den (Beschwerdeführer) von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Lehrer durch die Wahl eines angemessenen Strafrahmens von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen auf ihnen anvertraute Schüler abzuhalten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer rügt, es sei der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden. Er ist dazu zunächst auf seine eigene, im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene Verantwortung vom 3. Dezember 2007 hinzuweisen. Er stellt deren Richtigkeit nicht in Abrede und wiederholt in der Beschwerde deren wesentliche Teile sogar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde könnte dahingehend zu verstehen sein, dass er eine Sachverhaltsgrundlage dafür vermisst, er habe durch den erhöhten Verkaufspreis einen Gewinn erzielt. Ihm ist entgegen zu halten, dass sich aus den von ihm selbst genannten Zahlen (Ankauf von 140 Stück Labormänteln zu je EUR 15,-- pro Stück, Weitergabe derselben an die Schüler zum Stückpreis von EUR 25,--) eine Differenz von EUR 1.400,-- zu seinen Gunsten ergibt. Dem hat der Beschwerdeführer aber keine konkretisierten tatsächlichen Aufwendungen gegenüber gestellt, sodass der Schluss der belangten Behörde, es habe sich für den Beschwerdeführer ein Gewinn von EUR 1.200,-- bis EUR 1.400,-- ergeben, selbst unter Berücksichtigung von Fahrtspesen (die Entfernung zwischen der Schule in W und dem Erzeuger der Labormäntel in A beträgt laut Autoatlas Österreich weniger als 25 km), als auf ausreichender Sachverhaltsgrundlage beruhend und als nicht unrichtig zu erkennen ist. Die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz war daher nicht rechtswidrig.

Gegen die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als disziplinäre Verfehlung wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es sei den Schülern kein Schaden entstanden, weil sie bei Einzelankauf bei der Fa. Ö in A pro Stück EUR 26,-- hätten zahlen müssen. Damit verkennt er das Wesen des Tatvorwurfs vor dem Hintergrund des gesetzlichen Tatbestandes; es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob den Schülern oder sonst jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer hat sich unter Ausnützung einer durch seine Stellung als Lehrer in der Schule in W gebotenen Gelegenheit Einkünfte verschafft. Diese gingen wesentlich über einen allfälligen Aufwandersatz für nicht unmittelbar von der eigentlichen Lehrverpflichtung umfasste, aber mit der Lehrtätigkeit, vor allem mit der Tätigkeit im Labor in engem Zusammenhang stehende Leistung (Beschaffung von Labormänteln), hinaus. Der Beschwerdeführer hat dadurch seine dienstlichen Aufgaben mit persönlichem Gewinnstreben vermengt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Dabei kann es - wie die belangte Behörde richtig aufzeigt - außer Betracht bleiben, ob der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten eine Nebenbeschäftigung ohne deren Meldung ausübte, zumal eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorgeworfen wurde.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 15. Oktober 2009

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