VwGH 2009/06/0181

VwGH2009/06/018113.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über den Antrag des G K in K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2009, VH 2009/06/0020-4, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 6. April 2009, Vk 14/09-3, abgewiesen wurde, und über die Beschwerde gegen den angeführten hg. Beschluss vom 27. Juli 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §46 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller beantragte mit der am 4. Juni 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe (die am 3. Juni 2009 zur Post gegeben wurde) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 6. April 2009, Vk 14/09-3. Der Antragsteller gab dazu befragt an, dass ihm der anzufechtende Bescheid am 20. April 2009 zugestellt worden sei. Die sechswöchige Beschwerdefrist, die bei Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ab Zustellung des anzufechtenden Bescheides eingehalten werden muss, war daher am 2. Juni 2009 abgelaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 27. Juli 2009, Zl. VH 2009/06/0020-4, den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos erscheine.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 14. August 2009) beantragte der Antragsteller "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens" betreffend den abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2009, VH 2009/06/0020-4. Er habe am 20. April 2009 zwei Ausfertigungen des anzufechtenden Bescheides zugestellt erhalten. Am 26. April 2009 habe er das außerordentliche Rechtsmittel dazu wegen Rechtsverletzung und Rechtsirrtum, gerichtet an die Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Graz, der Anstaltsleitung der Justizanstalt K übermittelt und um Übermittlung an die Vollzugskammer ersucht. Diese Eingabe sei vom Anstaltsleiter ohne sein Wissen bis 14. Mai 2009 - nach seiner Rechtfertigung wegen Unzuständigkeit - zurückbehalten worden. Der Anstaltsleiter wäre zumindest verpflichtet gewesen, ihn auf diese Ansicht hinzuweisen und ihm seine Eingabe auszuhändigen, damit er rechtzeitig seine Beschwerde an die zuständige Instanz einbringen könne. Er sei in dem Glauben gewesen, dass für das außerordentliche Rechtsmittel die Vollzugskammer zuständig wäre, da seine Beschwerde auf Grund eines Rechtsmittelverzichtes abgelehnt worden sei. Trotzdem sei sein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof noch rechtzeitig eingebracht worden. Daher sehe er die Abweisung der Verfahrenshilfe als unbegründet an und beantrage die Fortführung seiner Beschwerde und die Bewilligung der Verfahrenshilfe, da er über kein Einkommen verfüge.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist ihr gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. es müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2009/02/0282).

Der Beschwerdeführer hat nach seinen Ausführungen gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 6. April 2009 eine an die Vollzugskammer gerichtete Beschwerde erhoben und den Anstaltsleiter um Weiterleitung dieser Eingabe ersucht, der ihm diese Eingabe wegen Unzuständigkeit des adressierten Organes am 14. Mai 2009 zurückerstattet habe.

Im Verfahrenshilfeakt ist ein mit Eingangsstempel versehenes Exemplar dieser Beschwerde enthalten, mit dem die Beschwerde am 6. Mai 2009 bei der Justizanstalt K und beim Landesgericht für Strafsachen Graz am 18. Mai 2009 eingelangt ist. Das Schreiben der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 27. Mai 2009, mit dem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2009 zurückgestellt wurde, erhielt der Antragsteller nach einem handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben am 2. Juni 2009 zurück. Der vom Antragsteller unterschriebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 2. Juni 2009 wurde am 3. Juni 2009 zur Post gegeben und langte beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Juni 2009 ein.

Auf Grund der vorliegenden Umstände kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses die Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages und damit auch die Beschwerdefrist versäumt hat. Aus dem bekämpften Bescheid vom 6. April 2009 ergab sich aus der Rechtsmittelbelehrung eindeutig, dass die Beschwerde sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung erhoben werden könne und gegen diese Entscheidung ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Wenn der Antragsteller irrtümlich die Beschwerde an die Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Graz gerichtet hat, liegt ihm ein Verschulden zur Last, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Hinzu kommt, dass gemäß § 6 Abs. 1 AVG bei der unzutreffenden Behörde eingebrachte Anbringen zwar ohne unnötigen Aufschub aber auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind oder der Einschreiter an diese zu verweisen ist. Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, 92/06/0172).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das angeführte Verfahrenshilfeverfahren war daher jedenfalls abzuweisen. Von einer Verbesserung dieses Antrages konnte daher abgesehen werden.

Zum Antrag auf Wiederaufnahme:

Dieser Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens war wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Sollte sich dieser Antrag aber auf den angeführten die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss beziehen, war er gleichfalls zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2009/02/0282), da gemäß § 45 Abs. 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist.

Wien, am 13. Oktober 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte